Letzte Änderung: 06.12.2012
In Deutschland sowie in allen anderen EU-Staaten wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung durch die Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen (VVA) PDF / 1,16 MB geregelt, die auf dem Basler Übereinkommen PDF / 166 KB vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie dem Beschluss C(2001)107/Endgültig PDF / 252 KB des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen aufbaut und diese in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umsetzt.
Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß VVA entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherherigen schriftlichen Notifizierung (Beantragung) und Zustimmung (Genehmigung). Es gilt die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie PDF / 158 KB. Die Kommission der EU hat zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte eine Mitteilung PDF / 176 KB herausgegeben.
(bezüglich Detailinformationen und Ausnahmeregelungen ist der Text der VVA heranzuziehen, siehe dazu auch einen ausführlicheren Artikel PDF / 958 KB):
Zwischen EU-Staaten |
Import in die EU |
Durchfuhr durch die EU |
Export aus der EU |
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Abfälle zur Beseitigung |
Zustimmung erforderlich |
Zustimmung erforderlich |
Zustimmung erforderlich |
Verboten1) |
"Grüne Abfälle" zur Verwertung (Anhänge III, IIIA und IIIB der VVA) die keine gefährlichen Bestandteile enthalten |
Informationspflicht2) |
Informationspflicht |
Informationspflicht |
Informationspflicht oder Sonderregelungen3) |
Alle anderen Abfälle |
Zustimmung erforderlich |
Zustimmung erforderlich |
Zustimmung erforderlich |
Verboten4) |
1) Die Ausfuhr nach Norwegen, Island, Liechtenstein und in die Schweiz ist mit Zustimmung erlaubt. 2) Für einige der neu der EU beigetretenen Staaten gelten noch Übergangsregelungen. Die Ausfuhr nach Bulgarien ist bis Ende 2014, nach Lettland bis Ende 2010, nach Polen bis Ende 2012, nach Rumänien bis Ende 2015 und in die Slowakei bis Ende 2011 zustimmungspflichtig. 3) Es bestehen teilweise Einschränkungen durch nationales Recht des jeweiligen Nicht-EU-Staates, siehe auch Sonderregelungen für Drittstaaten; für Abfälle von Anhang IIIB ist eine Notifizierung erforderlich 4) Der Export gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Staaten, für die der OECD Beschluss nicht gilt, ist verboten. |
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Mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG PDF / 98 KB) werden ergänzende Regelungen zur VVA getroffen, z. B. zur Behördenzuständigkeit PDF / 25 KB. Die Gebühren für die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet wurden mit der Abfallverbringungsgebührenverordnung PDF / 32 KB festgelegt. Die Gebühren für Ein‑ und Ausfuhr sind in den entsprechenden Regelungen der Bundesländer festgelegt.
Für mit dem Vollzug der VVA aufkommende Fragen finden regelmäßig auf Einladung der Kommission Treffen aller Anlaufstellen in der EU statt. Als ein Ergebnis dieser Treffen werden u. a. sogenannte Anlaufstellen-Leitlinien verabschiedet.
Um die illegale Abfallverbringung zu bekämpfen, ist eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Abfallbehörden mit anderen Behörden wie dem Zoll oder dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) notwendig.
Antworten auf allgemeine Fragen und rechtliche Auskünfte zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung erteilen nach Artikel 54 VVA die nationalen Anlaufstellen. Diese haben weitere Aufgaben wie die jährliche Erstellung der Statistik über die verbrachten Abfallmengen.
Gemäß AbfVerbrG ist das Umweltbundesamt als Anlaufstelle und zuständige Genehmigungsbehörde für die Abfalldurchfuhr durch Deutschland benannt:
Umweltbundesamt
Anlaufstelle Basler Übereinkommen
Postfach 1406
06844 Dessau-Roßlau
Telefon: 0340/2103-3296
Fax: 0340/2103-3103
E-Mail
Anlaufstellenleiter:
Dr. Joachim Wuttke
Telefon: +49 (340) 2103-3459
E-Mail
Anläßlich des 10 jährigen Jubiläums der Anlaufstelle fand ein Kolloquium statt.