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Abfallwirtschaft

Informationspflichten

Letzte Änderung: 02.01.2012

Die Verbringung von sogenannten „Grünen Abfällen” der Anhänge III und IIIB sowie von „grünen” Abfallgemischen des Anhangs IIIA zur Verwertung von mehr als 20 kg unterliegt den allgemeinen Informationspflichten. Abweichend davon gelten für bestimmte neue EU-Mitgliedstaaten Übergangsregelungen, nach denen eine Notifizierungspflicht für die Verbringung von Grünen Abfällen besteht. Ferner können Drittstaaten ausdrücklich eine Notifizierung hinsichtlich des Imports dieser Abfälle verlangen oder den Import grundsätzlich verbieten.

Mit den Informationspflichten sind neue Pflichten für die Verbringung von „Grünen Abfällen” geschaffen worden. Seit dem 12. Juli 2007 ist bei der Verbringung dieser Abfälle ein verbindlich vorgeschriebenes Formular mitzuführen. Eine Übergangsfrist besteht nicht.

Weitere Pflichten bei der Verbringung von Grünen Abfällen sind, dass zwischen dem Exporteur und dem Empfänger vor der Verbringung ein Entsorgungsvertrag abzuschließen ist, dieser Entsorgungsvertrag auf behördliche Anordnung hin an die zuständige Behörde zu übermitteln ist, eine Kopie der Versandinformationen drei Jahre lang aufzubewahren ist und Informationen auf behördliche Anforderung hin an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.

Bei der Verbringung von Abfällen zur Laboranalyse von weniger als 25 kg zu analysierender Abfallart ist ebenfalls nur die Versandinformation mitzuführen. Dies gilt für alle Abfallarten.

Für die den allgemeinen Informationspflichten unterliegenden Abfallverbringungen ist das Formular vor jeder einzelnen Abfallverbringung vom Exporteur zu erstellen, bei jeder Verbringung vom Beförderer mitzuführen und bei der Ankunft der Abfälle vom Betreiber der Entsorgungsanlage zu unterschreiben und aufzubewahren.

Soweit eine beteiligte Behörde einen Abfall nicht als „Grünen Abfall” einstuft und bei der grenzüberschreitenden Verbringung als notifizierungspflichtig ansieht, ist der Abfall auch von den anderen zuständigen Behörden als notifizierungspflichtig zu behandeln.

Im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von „Grünen Abfällen” und dem Formular „Versandinformationen” haben sich viele Fragen ergeben. (Fragen und Antworten Anhang VII) PDF / 115 KB

Sonderregelungen für Drittstaaten

Sonderregelungen bestehen für den Export von „Grünen Abfällen” zur Verwertung in einen Drittstaat (Staat für den der OECD-Beschluss nicht gilt). Diese Staaten sind von der EU-Kommission befragt worden, ob und wenn ja unter welchem Verfahren sie Importe „Grüner Abfälle” zulassen. Die Stellungnahmen der Drittstaaten hat die EU-Kommission in eine verbindliche Verordnung umgesetzt (soll bis zum 12.7.07 vorgelegt werden). Die Regelungen dieser Verordnung sind in einer Übersicht der Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt in der so genannten "Staatenliste” PDF / 659 KB zusammengestellt.

 

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