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Letzte Änderung: 10.08.2010
Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale. Am häufigsten wurden Weißasbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith) verwendet. Da Asbest außerordentlich hitzebeständig und weitgehend chemikalienbeständig ist, wurde er zur Herstellung vielfältiger Produkte eingesetzt. Grundsätzlich sind zu unterscheiden:
Dies sind insbesondere Asbestzementprodukte, die z. B. als ebene und profilierte Platten oder als Rohre in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden, aber auch andere Produkte wie Bremsbeläge usw.
Hierzu zählen vor allem Spritzasbest und andere Produkte mit schwach gebundenen Asbestfasern wie z. B. Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre usw., die für die Bereiche Brandschutz, Schallschutz, sowie Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden. Insbesondere bei Produkten mit schwacher Faserbindung besteht eine erhöhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern. Eingeatmete Asbestfasern können Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen entfalten. Aufgrund seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der Gefahrstoffverordnung als besonders gefährlicher krebs- erzeugender Gefahrstoff eingestuft. Für gesundheitliche Auswirkungen ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufnahme der Asbestfasern aus der Luft durch Einatmen entscheidend.
Asbesthaltige Produkte dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Nach der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) sind asbesthaltige Abfälle als gefährliche Abfälle unter der Abfallschlüsselnummer 170605 (asbesthaltige Baustoffe) aufgeführt.
Durch eine Änderung der chemikalienrechtlichen Vorgaben (insbesondere die Änderung der ChemVerbotsV vom 21.6.2005), wonach gefährliche Abfälle nunmehr auch einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in dafür zugelassenen Anlagen zugeführt werden dürfen und nicht mehr -wie bisher - beseitigt werden müssen, eröffnen sich hier neue Verwertungswege.
Asbesthaltige Abfällen fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die der Umgang in der Gefahrstoffverordnung geregelt ist (vgl. TRGS 519) und bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus Haushalt, Gewerbe und Industrie an.
Einzelheiten zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle können der LAGA-Mitteilung 23 "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" entnommen werden.
Weitere Informationen sind auf den Internet-Seiten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zu finden.