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Letzte Änderung: 13.10.2011
Sonderabfälle, gefährliche Abfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Der Begriff „Sonderabfall” wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt, ohne dass eine klare rechtliche Definition existiert.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 15.7.2006 (BGBl. I S. 1619) wurden die Begriffbestimmungen im deutschen Abfallrecht an das EU-Recht angepasst. Die „besonders überwachungsbedürftigen Abfälle” werden nun als „gefährliche Abfälle” bezeichnet, alle übrigen Abfälle sind „nicht gefährliche Abfälle”.
Das der deutschen Abfallverzeichnisverordnung zugrunde liegende Europäische Abfallverzeichnis (EAV) 2000/532/EC entstand durch die Zusammenführung der Europäischen Abfallliste (94/3/EC) mit der Liste der gefährlichen Abfälle (94/904/EC). Das EAV dient als Grundlage für einen einheitlichen Vollzug der Abfallgesetzgebung in den Mitgliedstaaten, für die Berichterstattung in der Abfallwirtschaft und für die Umsetzung des Basler Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung.
Im EAV sind 839 Abfallarten nach Herkunft und Entstehungsprozess in 20 Hauptgruppen unterteilt. Jedem Abfall wird ein sechsstelliger Zahlencode zugeordnet. 405 Abfallarten sind als gefährlich eingestuft und durch einen Stern (*) hinter der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet. Daneben enthält das Europäische Abfallverzeichnis 172 so genannte „Spiegeleinträge” für Abfälle, deren Einstufung vom Gehalt gefährlicher Inhaltsstoffe oder Eigenschaften abhängt.
Beispiele aus der Abfallliste:
Hauptgruppe |
02 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
Untergruppe |
02 01 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
Abfallarten |
02 01 01 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 01 02 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
|
02 01 03 |
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe |
|
Rückfallposition |
02 01 99 |
Abfälle anderswo nicht genannt (a.n.g.) |
Gefährlicher Abfall |
03 02 02* |
chlororganische Holzschutzmittel |
Spiegeleinträge |
02 01 08* |
Abfälle mit Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten. |
02 01 09 |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen |
|
10 08 10* |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
|
10 08 11 |
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10* fallen |
|
06 03 15* |
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten |
|
06 03 16 |
Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen |
Das Europäische Abfallverzeichnis nennt 14 Gefährlichkeitskriterien, anhand derer die Gefährlichkeit von Abfällen, die zu Spiegeleinträgen gehören, identifiziert werden kann. Diese Gefährlichkeitskriterien sind bereits Bestandteil der EG-Richtlinie 91/689 über gefährliche Abfälle.
H-Kriterium |
Merkmal gemäß §3 Abs.2 AVV |
Flammpunkt/ Gesamtkonzentration an einem oder mehreren Stoffen |
H 3 |
Entzündlich |
Flammpunkt ≤ 55°C |
H 4 |
Reizend (R41) |
≥ 10% |
Reizend (R36, R37, R 38) |
≥ 20% |
|
H 5 |
Gesundheitsschädlich |
≥ 25% |
H 6 |
Sehr giftig |
≥ 0,1% |
Giftig |
≥ 3% |
|
H 7 |
Krebserzeugend (Kat. 1 oder 2) |
≥ 0,1% |
Krebserzeugend (Kat. 3) |
≥ 1% |
|
H 8 |
Ätzend (R35) |
≥ 1% |
Ätzend (R34) |
≥ 5% |
|
H 10 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kat. 1 oder 2, R60 oder R61) |
≥ 0,5% |
Fortpflanzungsgefährdend (Kat. 3, R62 oder R63) |
≥ 5% |
|
H 11 |
Erbgutverändernd (Kat. 1 oder 2, R46) |
≥ 0,1% |
Erbgutverändernd (Kat. 3, R40) |
≥ 1% |
Die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt nach §40 Abs. 1 des KrW-/AbfG der Überwachung durch die zuständige Länderbehörde.
In den Ländern, in denen eine Andienungs- und Überlassungspflicht für gefährliche Abfälle besteht, muss der Abfall erzeugende Betrieb seine Behörde über Art, Menge und Zusammensetzung des Abfalls und über die vorgesehene Entsorgungsanlage informieren. Die Behörde weist den Abfall dann einer geeigneten Anlage zu.
Die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisVO von 2002, in der Neufassung vom 20.10.06, BGBl. I S. 2298) regelt im Kern die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle mittels der so genannten Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine. Mit dem Entsorgungsnachweis wird - unter Beteiligung des Abfallerzeugers, des Abfallentsorgers und der zuständigen Behörde - die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges vorab geprüft (Vorabkontrolle). Durch Begleit- und Übernahmescheine wird im Wege eines "Quittierungsverfahrens" die Einhaltung des vorab geprüften Entsorgungsweges für jeden einzelnen Abfalltransport nachvollziehbar dokumentiert (Verbleibskontrolle). Erfolgt die Entsorgung der Abfälle durch ein nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziertes Unternehmen, entfällt die Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden. Auf der Ebene der Bundesländer werden diese Begleitscheinverfahren zunehmend durch elektronische Verfahren abgelöst. Für Abfallkleinmengen sieht die Verordnung bei der Nachweisführung ebenfalls vereinfachte Regelungen vor. Abfälle aus privaten Haushalten unterliegen nicht den Nachweispflichten.
Die Erhebung des Aufkommens an gefährlichen Abfällen stützt sich auf die Auswertung der Begleitscheine des Nachweisverfahrens. Auskunftspflichtig gegenüber den Statistischen Ämtern sind die zuständigen Behörden. Nicht erfasst werden die innerbetrieblich entsorgten Abfallmengen sowie die grenzüberschreitenden Verbringungen (Importe und Exporte nach/aus Deutschland).
Statistische Daten zu gefährlichen Abfällen finden Sie auf der Seite Abfallstatistik – Allgemeine und grenzüberschreitende Statistik.