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Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH

Biozide

Letzte Änderung: 30.05.2011

Ballastwasser

Tanker auf dem Meer; Quelle: Lidian Neelemann © fotolia.deMit dem Ballastwasser, das zur Stabilisierung von Seeschiffen in dafür vorgesehene Tanks aufgenommen wird, um deren Seetauglichkeit bei Leerfahrt zu erhalten, wird eine Vielzahl von Organismen und Krankheiten weltweit verbreitet. Diese so genannten Alienspezies, also nicht heimische Arten, stellen eine große Belastung der Meeresumwelt dar. Um diesem Problem zu begegnen, wurde im Februar 2004 im Rahmen einer Diplomatischen Konferenz die Ballastwasserkonvention (BWC PDF / 302 KB) von der Internationalen Seeverkehrsorganisation (IMO) verabschiedet. In dieser Konvention wurden u.a. Kriterien festgelegt, denen das Ballastwasser von Schiffen entsprechen muss, (z.B. weniger als 10 lebende Organismen >50 µm pro m3 Ballastwasser), bevor es wieder in die Meeresumwelt abgegeben werden darf (D2-Standard). Der D2-Standard der Konvention soll durch eine gezielte Behandlung des Schiffsballastwassers erreicht werden.

Dies kann durch Ballastwassermanagementsysteme (BWMS) erreicht werden, durch die das Ballastwasser mittels Chemikalien („aktiven Substanzen“, also Biozide) behandelt wird, oder mit UV behandelt oder hydrolytisch. Außerdem werden mechanische, mit Filtern arbeitende Systeme eingesetzt. Zusätzlich zum Ballastwasserübereinkommen wurden inzwischen eine Reihe von Richtlinien verabschiedet, die bestimmte Aspekte der Testung und Zulassung von Ballastwasserbehandlungssystemen konkretisieren.

Containerschiff; Quelle: Eric Gevaert © fotolia.deDie Zulassung von Ballastwasserbehandlungsanlagen unterliegt einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren auf nationaler und internationaler Ebene, da sowohl die eingesetzten Substanzen als auch die Behandlungssysteme und die konkreten Anlagen (nach Guideline G8 PDF / 58 KB der IMO Richtlinien zur BWC) genehmigt werden müssen. Werden Biozide zur Ballastwasserdesinfektion eingesetzt, erfolgt die Zulassung zusätzlich durch das Marine Environment Protecting Commitee (MEPC) der IMO (nach Guideline G9 PDF / 216 KB).

Nach SeeaufgabenG ist das UBA bei der nationalen Bewertung von solchen Anlagen beteiligt; es prüft die Umweltwirkungen der eingesetzten „aktiven Substanzen“, also der zur Desinfektion eingesetzten Chemikalien. Nationale Zulassungsstelle ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) bewertet die Wirksamkeit der Anlagen sowie gesundheitliche Auswirkungen der Desinfektionsmittel, der Germanischer Lloyd (GL) die Schiffssicherheit.

Bislang (Mai 2011) sind 18 Anlagen von der IMO zugelassen worden, davon 4 Anlagen, für die in Deutschland der Antrag gestellt wurde.

Die Konvention tritt in Kraft, wenn mindestens 30 Staaten mit mindestens 35% des Welttonnage-Anteils die Konvention ratifiziert haben. Derzeit haben 28 Staaten mit 25,43% der Welttonnage ratifiziert. Deutschland hat noch nicht ratifiziert (Stand 30.05.2011).

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