Letzte Änderung: 10.08.2010
Am 20.01.2009 ist die CLP-Verordnung PDF / 5,13 MB (VO-Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) - als europäische Umsetzung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen - in Kraft getreten.
Demnach bedürfen Biozide einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, wobei die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem 1. Dezember 2010 für biozide Wirkstoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Biozid-Produkte verpflichtend sind.
In einer Übergangsphase muss das Sicherheitsdatenblatt eine Einstufung nach dem „alten" und neuen, GHS-konformen System enthalten. Das geltende („alte") EU-System gemäß Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinie 1999/45/EG PDF / 659 KB verliert mit 1. Juni 2015 seine Gültigkeit. Somit müssen ab diesem Datum biozide Wirkstoffe und Biozid-Produkte ausschließlich nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein.
Die Anforderungen an die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Bioziden sind darüber hinaus in Art. 20 der Biozid-Richtlinie sowie auf nationaler Ebene in §14ff ChemG PDF / 103 KB geregelt.
Zielsetzung der gesetzlichen Vorschriften ist eine auf der Verpackung (und gegebenenfalls auf dem Merkblatt) anzugebende umfassende und sachgerechte Information für den sicheren Umgang mit Biozid- Produkten durch den Verwender. Seit Mai 2006 ist es erforderlich, auch Informationen u. a. zu Verwendungszweck(en), zur Gebrauchsanweisung, zur Aufwandsmenge und zu den Verwenderkategorien in der Kennzeichnung anzubringen. Die Zahl der Elemente einer vollständigen Kennzeichnung auf den Verpackungsetiketten von Biozid-Produkten geht über jene von gefährlichen chemischen Zubereitungen hinaus (siehe Art. 20 Absatz 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG PDF / 316 KB). Die Angaben müssen deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebracht sein.
Gemäß § 15 ChemG bzw. Art. 22 der Biozid-Richtlinie ist es verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen:
„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“.
Weiterhin darf die Werbung für Biozid-Produkte im Hinblick auf mögliche Risiken für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Irreführende Angaben wie „ökologisch“, „unschädlich“ bzw. Aussagen wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential“ sind nicht gestattet. Zudem müssen für Biozid-Produkte seit dem 29.07.2004 besondere Kennzeichnungsvorschriften beachtet werden, d. h. es müssen z. B. Wirkstoffe und Konzentration, Art der Zubereitung, Verwendungszwecke, Hinweise zur sicheren Entsorgung angegeben werden.
Weitere Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Bioziden sowie zur CLP-Verordnung finden Sie unter: