Letzte Änderung: 16.10.2012
Der § 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG PDF / 87 KB) besagt:
„Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind.“
Das UBA ist hierbei verantwortlich für die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Erteilung des Einvernehmens für die Listung von Mitteln und Verfahren:
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I. zur klinischen und nichtklinischen Desinfektion (Mittel zur Desinfektion von Hautoberflächen, Flächen verschiedener Materialien, chirurgischen und nicht-chirurgischen Instrumenten sowie Wäsche), deren Listung gemäß §18 IfSG beim Robert-Koch-Institut (RKI) als Mittel für behördlich angeordnete Desinfektion beantragt wurde. |
II. zur Bekämpfung tierischer Schädlinge und Wirbeltiere, deren Listung gemäß §18 IfSG beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Mittel für behördlich angeordnete Entwesungen und Desinfektionen beantragt wurde.
Im Rahmen der Umweltprüfung werden vorgelegte Daten auf ihre Vollständigkeit, Validität und Plausibilität geprüft und eine Risikobewertung erarbeitet sowie ggf. Auflagen zur Risikominderung festgelegt. Auf dieser Grundlage erstellt das UBA seine Bewertung. Der Einvernehmensbescheid wird an das RKI übermittelt. Im Falle der Schädlingsbekämpfungsmittel wird der Bescheid an das BVL weitergeleitet.
Die Bekanntmachung der anerkannten Mittel und Verfahren zur Schädlingsbekämpfung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind hier zu finden.
Die Liste der vom Robert Koch-Institut (RKI) geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren sind hier öffentlich einsehbar.