Letzte Änderung: 10.08.2010
In der Richtlinie 98/8/EG wurde festgelegt, dass Biozid-Produkte ausschließlich Biozid-Wirkstoffe enthalten dürfen, die in den sogenannten „Positivlisten“ genannt sind. Dies sind die Anhänge I und IA der genannten Richtlinie. Daher ist die Zulassung von Bioziden zweistufig:
Zunächst müssen die Wirkstoffe, die in Biozid-Produkten verwendet werden sollen, in einem EU-weiten Verfahren geprüft und in die o. g. „Positivliste“ aufgenommen werden. Erst danach können in den EU-Mitgliedstaaten Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten mit diesen Wirkstoffen gestellt werden.
Zur Prüfung der Biozid- Produkte reichen die Antragsteller ihre Anträge bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Mitgliedstaates ein. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Diese prüft im Wirkstoff- sowie Produktzulassungsverfahren im Einvernehmen mit folgenden Behörden die Zulassungsvoraussetzungen:
Da Biozide Wirkstoffe und Produkte in einer breiten Anwendungspalette eingesetzt werden, können zusätzlich bei besonderen Fragestellungen noch weitere Behörden in das Zulassungsverfahren, z.B. in Fragen der Wirksamkeit, eingebunden werden:
Auch das UBA prüft die Wirksamkeit für bestimmte Produktarten, und zwar für Nagetierbekämpfungsmittel (PT 14), Insektizide (PT18) und Repellentien (PT19) sowie Wirkstoffe zur Trink- (PT 5) und Badebeckenwasserdesinfektion (PT 2).
