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Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH

Biozide

Letzte Änderung: 10.08.2010

Verfahren

In der Richtlinie 98/8/EG wurde festgelegt, dass Biozid-Produkte ausschließlich Biozid-Wirkstoffe enthalten dürfen, die in den sogenannten „Positivlisten“ genannt sind. Dies sind die Anhänge I und IA der genannten Richtlinie. Daher ist die Zulassung von Bioziden zweistufig:

Zunächst müssen die Wirkstoffe, die in Biozid-Produkten verwendet werden sollen, in einem EU-weiten Verfahren geprüft und in die o. g. „Positivliste“ aufgenommen werden. Erst danach können in den EU-Mitgliedstaaten Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten mit diesen Wirkstoffen gestellt werden.

Zur Prüfung der Biozid- Produkte reichen die Antragsteller ihre Anträge bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Mitgliedstaates ein. In Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Diese prüft im Wirkstoff- sowie Produktzulassungsverfahren im Einvernehmen mit folgenden Behörden die Zulassungsvoraussetzungen:

Da Biozide Wirkstoffe und Produkte in einer breiten Anwendungspalette eingesetzt werden, können zusätzlich bei besonderen Fragestellungen noch weitere Behörden in das Zulassungsverfahren, z.B. in Fragen der Wirksamkeit, eingebunden werden:  

Auch das UBA prüft die Wirksamkeit für bestimmte Produktarten, und zwar für Nagetierbekämpfungsmittel (PT 14), Insektizide (PT18) und Repellentien (PT19) sowie Wirkstoffe zur Trink- (PT 5) und Badebeckenwasserdesinfektion (PT 2).

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die zentrale Zulassungs- und Koordinationsstelle für Biozid-Produkte. Daneben fungieren das Umweltbundesamt (UBA), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und der Fachbereich 4 der BAuA (BAuA FB4) als Einvernehmensstellen im Zulassungsverfahren. Je nach Zuständigkeit wird dabei das von dem Biozid-Produkt ausgehende Risiko für die Umwelt (UBA), den Menschen (BfR) und im Sinne des Arbeitsschutzes (BAuA FB 4) bewertet. Als Benehmensstellen, deren Stellungnahme im Zulassungsverfahren hinzugezogen werden kann, fungieren das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM), das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Julius Kühn-Institut (JKI).

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