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Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH

Wasch- und Reinigungsmittel

Häufige Fragen

Letzte Änderung: 10.05.2012

Inhalt

  1. Was hat sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (EG-DetergV) für die Hersteller/ Inverkehrbringer und die Verbraucher geändert?
  2. Besteht seit Inkrafttreten der EG-DetergV noch eine Meldepflicht für Wasch- und Reinigungsmittelprodukte?
  3. Werden durch das Umweltbundesamt noch UBA-Nummern vergeben?
  4. Ist die Angabe einer bereits vergebenen UBA-Nummer auf der Verpackung noch erforderlich oder kann der Hersteller selbst darüber entscheiden?
  5. Müssen auch alte Produkte die bereits beim UBA angemeldet wurden, durch den Hersteller beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet werden oder werden diese Informationen automatisch an das BfR weitergeleitet?
  6. Welche gesetzlichen Regelungen sind neben der EG-DetergV und dem WRMG bei dem Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beachten?
  7. Sind Detergenzien mit biozider Wirkung Biozide?
  8. Unterliegen Detergenzien mit bioziden Wirkungen der EG-DetergV und/oder der Biozidrichtlinie?
  9. Müssen allergene Duftstoffe, die Bestandteil komplexer Inhaltsstoffe (z.B. ätherischer Öle oder Parfüms) in Detergenzien sind, auf der Verpackung gekennzeichnet werden?
  10. Verpflichten Art. 9 und/oder 11 EG-DetergV den Hersteller eines Detergens gegenüber seinen Abnehmern die Rezeptur offenzulegen?
  11. Besteht seitens der Tensidhersteller eine Verpflichtung, die Testergebnisse zum biologischen Abbau der von ihnen hergestellten Tenside an die Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln weiterzugeben?
  12. Wo erhält der Verbraucher Informationen über die Zusammensetzung eines Wasch- und Reinigungsmittels?
  13. Wo erhalte ich Hilfe im Fall einer Vergiftung oder bei allergischen Reaktionen?
  14. Wie wasche ich energiesparend?

 

Was hat sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (EG-DetergV) für die Hersteller/ Inverkehrbringer und die Verbraucher geändert?

Mit dem Inkrafttreten der EG-DetergV werden die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind, harmonisiert.

Die Hersteller von Detergenzien und/oder von für Detergenzien bestimmten Tensiden müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

Es muss über die Primärabbaubarkeit hinaus die vollständige aerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden nachgewiesen werden. Wird die geforderte biologische Abbaubarkeit nicht erreicht, kann das Tensid nur unter bestimmten Bedingungen mit einer Ausnahmegenehmigung in den Verkehr gebracht werden.

Die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe ist im Anhang VII A. geregelt. Enthält das Produkt Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller oder/und Duftstoffe, ist dies auf der Verpackung unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben. Neben dieser allgemeinen Angabe sind namentlich alle Duftstoffe, die im Verdacht stehen Allergien auszulösen, ab einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent namentlich aufzuführen.

Auf der Verpackung ist eine Internet-Adresse anzugeben, auf der sich der Verbraucher über die Inhaltsstoffe des Produktes informieren kann.

Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die diese erstmalig in den Verkehr bringen, haben gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) dem Bundesinstitut für Risikobewertung  ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C  der EG-DetergV (Medizinisches Datenblatt) zur Verfügung zu stellen, in dem alle Inhaltsstoffe in ihren Mengenanteilen aufgeführt sind. Auf Anfrage ist dieses Datenblatt allen Angehörigen des medizinischen Personals kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das medizinische Personal kann sich bei Fragen direkt an das Bundesinstitut für Risikobewertung wenden.

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Besteht seit Inkrafttreten der EG-DetergV noch eine Meldepflicht für Wasch- und Reinigungsmittelprodukte?

Mit dem neuen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz entfällt für alle Wasch- und Reinigungsmittelprodukte die Meldepflicht beim Umweltbundesamt.

Der Hersteller ist jedoch gemäß  §10 (1) Wasch- und Reinigungsmittelgesetz verpflichtet, ein Medizinisches Datenblatt, in dem alle Inhaltsstoffe in ihren Mengenanteilen aufgeführt sind, für die seit dem 8.10.2005 sich auf dem Markt befindenden Wasch- und Reinigungsmittel dem Bundesinstitut für Risikobewertung zur Verfügung stellen.

Werden durch das Umweltbundesamt noch UBA-Nummern vergeben?

Durch den Wegfall der Meldepflicht entfällt auch die Vergabe der UBA-Nummern unter denen die Produkte beim Umweltbundesamt registriert waren.

Ist die Angabe einer bereits vergebenen UBA-Nummer auf der Verpackung noch erforderlich oder kann der Hersteller selbst darüber entscheiden?

Die Angabe einer bereits vergebenen UBA-Nummer auf der Verpackung ist rechtlich nicht mehr vorgeschrieben. Solange sich die Rezeptur nicht ändert, kann die UBA-Nummer weiter auf der Verpackung erscheinen.

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Müssen auch alte Produkte die bereits beim UBA angemeldet wurden, durch den Hersteller beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet werden oder werden diese Informationen automatisch an das BfR weitergeleitet?

Alle bereits vor dem 8. Oktober 2005 auf dem deutschen Markt befindlichen, beim Umweltbundesamt registrierten Wasch- und Reinigungsmittel müssen nicht an das BfR nachgemeldet werden.

Anders ist das bei Produkten, die nach dem 8. Oktober 2005 beim Umweltbundesamt noch meldepflichtig waren. Diese müssen noch einmal durch den Hersteller beim BfR gemeldet werden! Dabei handelt es sich um Produkte die sowohl vom alten als auch vom neuen WRMG erfasst werden, nicht jedoch in den Regelungsbereich der EG-DetergV fallen. Dazu zählen z. B. Bohnerwachs oder Textilsprühstärke. Das Umweltbundesamt ist nicht berechtigt die in der UBA-Datenbank vorhandenen Daten an das BfR weiterzugeben, da die Datenerhebung im "alten" WRMG dem Gewässerschutz diente, die Datenerhebung im "neuen" WRMG ist auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz ausgerichtet.

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Welche gesetzlichen Regelungen sind neben der EG-DetergV und dem WRMG bei dem Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beachten?

Für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln ist neben der EG-DetergV und dem WRMG

zu beachten. Weist das Produkt biozide Wirkungen auf, muss zusätzlich das Biozidgesetz (Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG) beachtet werden Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter:

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Sind Detergenzien mit biozider Wirkung Biozide?

Biozide sind solche Produkte, die dazu bestimmt sind biozid zu wirken. Anhand folgender Kriterien lässt sich herausfinden, ob einem Produkt die Bestimmung gegeben ist, biozid zu wirken:

Erfüllt ein Produkt eines dieser Kriterien, ist es als Biozid einzustufen und es ist zusätzlich die Biozidgesetzgebung zu beachten.

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Unterliegen Detergenzien mit bioziden Wirkungen der EG-DetergV und/oder der Biozidrichtlinie?

Desinfizierende Reiniger, die mit entsprechender Auslobung vertrieben werden, sind Biozid-Produkte und werden in Abhängigkeit des Anwendungsgebietes in der Richtlinie 98/8/EG im Anhang V der Hauptgruppe 1 und den Produkttypen 1-4 zugeordnet.

Entsprechend Artikel 3 (1) der EG-DetergV sind Tenside, die zugleich Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 98/8/EG sind und als Desinfektionsmittel wirken, von den Bestimmungen der Anhänge II, III, IV und VIII der EG-DetergV ausgenommen, sofern sie

  1. in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen sind,
  2. Bestandteile von nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkten sind oder
  3. Bestandteile von Biozid-Produkten sind, die nach den Übergangsregelungen zulässig oder Gegenstand des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG sind.

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Müssen allergene Duftstoffe, die Bestandteil komplexer Inhaltsstoffe (z.B. ätherischer Öle oder Parfüms) in Detergenzien sind, auf der Verpackung gekennzeichnet werden?

Im Anhang VII ist festgelegt, dass alle anerkannten, d. h. in dem Stoffverzeichnis des Anhangs III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten, allergenen Duftstoffe als Inhaltsstoffe genannt werden müssen, und zwar sowohl auf dem Datenblatt über Inhaltsstoffe als auch auf der Verpackung eines Detergens, unabhängig davon, ob der Duftstoff in Reinform oder in Form eines ätherischen Öls zugesetzt wird.

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Verpflichten Art. 9 und/oder 11 EG-DetergV den Hersteller eines Detergens gegenüber seinen Abnehmern die Rezeptur offenzulegen?

Nein. Gemäß Art. 9 Abs. 3 EG-DetergV muss ein Hersteller, der eine Zubereitung im Anwendungsbereich der EG-DetergV in den Verkehr bringt, auf Anfrage Angehörigen des medizinischen Personals unverzüglich und kostenfrei ein Datenblatt zur Verfügung stellen, in dem alle Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt C verzeichnet sind. Diese Verpflichtung besteht demnach lediglich gegenüber medizinischem Personal, nicht aber gegenüber den Abnehmern des Herstellers.

Gemäß Art. 11 Absatz 2 EG-DetergV. muss auf der Verpackung u.a. die vollständige Anschrift und Telefonnummer des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist (Buchstabe b) und die Anschrift, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) und Telefonnummer, unter der das in Art. 9 Abs. 3 genannte Datenblatt erhältlich ist (Buchstabe c), angebracht sein.

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Besteht seitens der Tensidhersteller eine Verpflichtung, die Testergebnisse zum biologischen Abbau der von ihnen hergestellten Tenside an die Hersteller von Wasch- und Reinigunsmitteln weiterzugeben?

Entsprechend Artikel 9 (1) EG-DetergV müssen "Hersteller, die die Stoffe und/oder Zubereitungen, für die die Verordnung gilt, in Verkehr bringen", "Informationen über ein oder mehrere Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang III" (Methoden zur Prüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien) für die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten bereithalten. Demnach ist der Hersteller eines Wasch- oder Reinigungsmittels verpflichtet,  die Ergebnisse der Tests zur vollständigen biologischen Abbaubarkeit der eingesetzten Tenside bereitzuhalten, d.h. es besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Tensidhersteller zur Weitergabe der Testergebnisse bzgl. des biologischen Abbaus.

Der Internationale Verband der Hersteller von Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln (A.I.S.E.) hat zur Umsetzung der  EG-DetergV eigene Leitlinien entwickelt. Im Abschnitt 4.3 heißt es: "Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, sollten nunmehr im Hinblick auf die Bioabbaubarkeit der in diesen Produkten enthaltenen Tenside, von ihren Tensidlieferanten....eine schriftliche Bestätigung (auf dem SD oder einem spezifischen Dokument) verlangen, dass die verwendeten Tenside in Bezug auf die vollständige Bioabbaubarkeit ohne weitere Beschränkung in Verkehr gebracht werden können."

Der Europäische Verband für oberflächenaktive Substanzen und deren organische Zwischenprodukte (CESIO) hat in einer Leitlinie zur Umsetzung des Artikels 9 (2) zum Nachweis der Bioabbaubarkeit vorgeschlagen, dass die Unterlagen, die die biologische Abbaubarkeit eines Tensids bestätigen, durch den Tensidhersteller für die zuständigen Behörden bereitgehalten und nur diesen entweder  auf ihre direkte oder auf Bitte eines Detergenzienherstellers hin zur Verfügung gestellt werden.         

Sowohl die A.I.S.E.-Leitlinie als auch die CESIO-Leitlinie sind nicht rechtsverbindlich, werden jedoch derzeit in der praktischen Umsetzung toleriert. Den Wortlaut beider Leitlinien finden sie unter

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Wo erhält der Verbraucher Informationen über die Zusammensetzung eines Wasch- und Reinigungsmittels?

Der Hersteller ist nach EG-Detergenzienverordnung verpflichtet auf einer Internetseite alle  Inhaltsstoffe seines Produktes zu veröffentlichen. Die Angabe der Inhaltsstoffe erfolgt geordnet nach Größe des Gewichtsanteils im sogenannten INCI-Code (Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe).Der Link zu dieser Produktinformation ist auf der Verpackung zu finden.

Wo erhalte ich Hilfe im Fall einer Vergiftung oder bei allergischen Reaktionen?

Bei einer allergischen Reaktion, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Wasch- oder Reinigungsmitteln stehen könnte, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt. Der Arzt ist berechtigt die Rezeptur des verwendeten Wasch- oder Reinigungsmittels von der Bundesanstalt für Risikobewertung anzufordern und kann auf dieser Grundlage gezielte Allergietests durchführen.

Bei akuten Vergiftungen wenden Sie sich telefonisch an eine der Giftinformationszentralen. Am besten, Sie hängen die Telefonnummer einer Giftinformationszentrale gut sichtbar in Küche oder Bad auf, um im Falle eines Falles schnell Hilfe zu bekommen.

Weitere Informationen

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Duftstoffe, die im Verdacht stehen Allergien auszulösen

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