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Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH

Wasch- und Reinigungsmittel

Gewerbliche Reinigung

Letzte Änderung: 10.08.2010

Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von gewerblichen Reinigungsmitteln bei öffentlichen Ausschreibungen

In allen öffentlichen Gebäuden sind kontinuierlich Reinigungsarbeiten durchzuführen. In periodischen Abständen oder teilweise täglich sind sanitäre Anlagen, Küchen, Mobiliar, Fenster, Flure und Innenräume zu reinigen. Aufgrund der zunehmenden Beauftragung von Gebäudereinigungsfirmen (Fremdreinigung) steht nicht mehr die Beschaffung der Reinigungsmittel im Vordergrund der Betrachtung, sondern die Berücksichtigung von Umweltschutzerfordernissen in den Ausschreibungen und in der Vertragsgestaltung selbst.

Ein rechtlicher Rahmen für die Zulässigkeit von umweltbezogenen Ausschreibungskriterien ist durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegeben. Die öffentlichen Auftraggeber haben nun gemäß § 97 Abs. 4  GWB die Möglichkeit, Umweltkriterien für die Ausführung des Auftrags vorzugeben:

„Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. […]“.

Ziel eines Projektes des Umweltbundesamtes war es daher, die Reinigungsarbeiten in der Unterhaltsreinigung von öffentlichen Gebäuden zu ermitteln und diese so umweltfreundlich wie möglich zu gestalten. Zu diesem Zweck wurden die Hygieneanforderungen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen definiert, Kriterien für umweltverträgliche Reinigungsmittel entwickelt und Musterausschreibungen für die öffentliche Verwaltung erstellt.

Umweltschutz in der Gebäudereinigung beginnt mit der Verringerung der entstehenden Verschmutzung im Gebäude. Vor der Ausschreibung der Reinigungsdienstleistung sollte deshalb überlegt werden, ob die entstehende Verschmutzung durch die Gestaltung der Wege (befestigte Wege bis zum Eingangsbereich), die Gestaltung der Eingangsbereiche (Schmutzfangzonen), ein Abfallkonzept sowie das Verhalten der Raumnutzer verringert werden kann.

Soll dann eine Gebäudereinigungsdienstleistung ausgeschrieben werden, muss zuvor das Reinigungsobjekt hinsichtlich der architektonischen Gegebenheiten und der Nutzung analysiert werden, denn diese haben grundlegenden Einfluss auf die Verschmutzung, die Reinigungsintervalle und die anzuwendenden Reinigungsverfahren.

Nach der Analyse des Reinigungsobjektes kann das Leistungsverzeichnis erstellt werden. Hierzu ist im Vorfeld zu entscheiden, ob ein tätigkeitsorientiertes oder ein ergebnisorientiertes Leistungsverzeichnis erstellt werden soll.

Bei einem tätigkeitsorientierten Leistungsverzeichnis werden die Reinigungsarbeiten in der Unterhaltsreinigung detailliert beschrieben. Es gibt genau an, in welchem Raum welches Reinigungsobjekt mit welchem Reinigungsverfahren wie häufig (Reinigungsturnus) zu reinigen ist (z. B. zweimal wöchentlich den Fußboden kehren). Ausgangsgrößen für den Reinigungsturnus sind die Reinigungshäufigkeit pro Woche und die Feiertagsregelung. Daraus errechnen sich die Reinigungstage pro Jahr bzw. der Monatsfaktor, mit der der Reinigungsdienstleister sein Angebot kalkuliert. Die Reinigungshäufigkeit pro Woche für die Unterhaltsreinigung ist abhängig von dem Reinigungs- und Hygienestandard des Gebäudes, der Nutzungshäufigkeit und dem Verschmutzungsgrad.

Ein ergebnisorientiertes Leistungsverzeichnis gibt hingegen an, in welchem Raum bei welchem Reinigungsobjekt welche Verschmutzungen wie häufig nicht vorkommen (z. B. zweimal wöchentlich ist der Fußboden frei von Grobschmutz) sollen. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei einem ergebnisorientierten Leistungsverzeichnis eine Reinigung nicht durchgeführt werden muss, wenn keine sichtbaren Verschmutzungen vorliegen.

Sowohl bei einem tätigkeitsorientierten als auch bei einem ergebnisorientierten Leistungsverzeichnis ist zwischen Baufeinreinigung, Grundreinigung, Grundpflege/Einpflege, Unterhaltsreinigung, Zwischenreinigung und Sonderreinigung zu unterscheiden.

Eine Baufeinreinigung wird nur nach Neubau, Umbau oder Renovierungsarbeiten durchgeführt und in speziellen Einzelaufträgen vergeben.

Eine Grundreinigung ist eine Intensivreinigung, die in größeren Zeitabständen (jährlich oder halbjährlich) oder bei Wechsel des Raumnutzers (z.B. in stationären Altenhilfeeinrichtungen) durchgeführt wird. Dabei werden haftende Verschmutzungen sowie abgenutzte Pflegemittelfilme auf den Oberflächen entfernt. Wegen des hohen Aufwandes für eine Grundreinigung wird derzeit empfohlen, keine Grundreinigungen mehr vorzusehen, sondern die Unterhaltsreinigung so zu gestalten, dass eine Grundreinigung nicht mehr notwendig ist (Verwendung von wasserlöslichen Pflegemitteln, Einbezug seltener Reinigungsaufgaben in den Umfang der Unterhaltsreinigung).

Eine Grundpflege/Einpflege schließt sich an eine Baufeinreinigung oder Grundreinigung an. Dabei werden solche Pflegemittelfilme auf die Oberfläche aufgebracht, die die Oberfläche vor mechanischer Beanspruchung schonen und die Unterhaltsreinigung erleichtern.

Die Unterhaltsreinigung umfasst alle Reinigungsarbeiten, die in regelmäßigen Abständen zu erfolgen haben. Sie macht den größten Teil der Gebäudereinigungsdienstleistungen aus. Diese  ist nicht zu verwechseln mit einer Sichtreinigung, die einen geringeren Umfang hat als die Unterhaltsreinigung. Bei der Sichtreinigung werden nur die sichtbaren Verschmutzungen entfernt, um die Zeit bis zur nächsten Unterhaltsreinigung zu überbrücken (z. B. am Wochenende).

Eine Zwischenreinigung (oder Teilflächenreinigung) ist eine Intensivreinigung mit dem Ziel, die optische Erscheinung des Reinigungsobjektes zu verbessern, aber dennoch eine Grundreinigung mit Abtrag des Pflegemittelfilms zu vermeiden.

Sonderreinigungen sind Reinigungsarbeiten, die über den Rahmen der Unterhalts- und Zwischenreinigung hinausgehen. Sie werden i.d.R. als Einzelaufträge vergeben, deren Preisniveau oft vergleichsweise hoch ist.

Musterausschreibungen

Neben Leistungsart und -umfang sollte die Leistungsbeschreibung die Verwendung von umweltfreundlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemitteln verbindlich festlegen. Die Kriterien für umweltfreundliche Produkte orientieren sich dabei an dem Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (2005/344/EG).

Die Kriterien werden dabei in Grundsatzkriterien (Einsteiger-Niveau) und Zusatzkriterien (Experten-Niveau mit erweiterten Anforderungen) unterschieden, um eine einfache Bearbeitung durch Verwaltungskräfte ohne umfassende chemische Kenntnisse zu ermöglichen und somit eine breite Anwendungsmöglichkeit zu schaffen.

Unvollständiger und gekürzter Auszug produktbezogener  Kriterien aus den Musterausschreibungen:

Bei der Ausschreibung ist unter Umweltgesichtspunkten auf folgende Reinigungsmittel zu verzichten:

chlorhaltige Sanitärreiniger; WC- und Badreiniger mit anorganischen Säuren; Spülkastenzusatzstoffe, WC- und Spülkasteneinhänger und WC-Steine; Lufterfrischer / Duftspender für WC und Waschräume; chemische Abflussreiniger; Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger (außer in speziellen Bereichen wie z. B. Großküchen); Spezialreinigungsmittel, wie bspw. Reinigungsemulsionen

Einsteiger-Niveau:
  1. Kriterien des EU-Umweltzeichens
    Sofern der Bieter für die angebotenen Reinigungsmittel eine Zertifizierung mit dem EU-Umweltzeichen oder eine gleichwertige Zertifizierung* nachweist, gelten die im Folgenden angeführten, dem EU-Umweltzeichen entsprechenden Umweltkriterien als erfüllt:
    1. Soweit verfügbar, müssen sämtliche Reinigungsmittel als Konzentrat bzw. Hochkonzentrat angeboten werden.
    2. Die Reinigungsmittel müssen möglichst lösemittelarm bzw. -frei sein.
    3. Die angebotenen Reinigungsmittel müssen hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe folgende Kriterien erfüllen:
      • Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und lediglich in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Daher darf weder auf der Verpackung noch auf andere Weise behauptet oder suggeriert werden, dass das Produkt eine antimikrobielle Wirkung habe.
      • Folgende Inhaltsstoffe dürfen in den angebotenen Reinigungsmitteln nicht enthalten sein: APEO (Alkylphenolethoxylate) und Derivate; EDTA; NTA; nicht leicht biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze;  Nitromoschus- oder polyzyklische Moschusverbindungen.
      • Den angebotenen Reinigungsmitteln dürfen nicht mit R-Sätze R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) und/oder R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) gekennzeichnet sein. Zusätzlich darf jeder  Inhaltsstoff, dem die R-Sätze R42 oder R43 zugewiesen wurden, im Produkt die Konzentration von 0,1 % nicht übersteigen.
      • Ein Inhaltsstoff, dem gemäß der Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG einer oder mehrere der folgenden R-Sätze zugeordnet wurde, darf nicht mit einem Masseanteil von über 0,01 % enthalten sein: R31, R40, R45, R46, R49, R50/53, R51/53, R59, R60, R61, R62, R63, R64, R68.
    4. Hinsichtlich der Verpackung der angebotenen Reinigungsmittel müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
      • Sprühmittel dürfen keine kohlenwasserstoffhaltigen Treibmittel enthalten.
      • Kunststoffe müssen gemäß der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG oder gemäß DIN 6120 Teile 1/2 in Verbindung mit DIN 7728 Teil 1 gekennzeichnet sein.
      • Besteht die Primärverpackung aus wiederverwerteten Altstoffen, müssen dazu Angaben gemäß ISO-Norm 14021 auf der Verpackung angebracht werden.
      • Die Primärverpackung muss sich leicht in ihre Einzelstoffe zerlegen lassen.
  2. Zusätzliche Kriterien
    Die folgenden Kriterien müssen auch im Falle der Zertifizierung mit dem EU-Umweltzeichen oder einer gleichwertigen Zertifizierung zusätzlich erfüllt sein.
    1. Die Produkte müssen möglichst wenig Duftstoff enthalten sowie möglichst nicht stark sauer bzw. stark alkalisch sein.
    2. Für jedes angebotene Reinigungsmittel müssen ein Sicherheitsdatenblatt, ein technisches Datenblatt mit Hinweisen zu den Inhaltsstoffen sowie eine Gebrauchsanweisung mitgeliefert werden.
    3. Für Reinigungsmittel, die nicht unverdünnt verwendet werden, müssen geeignete Dosierhilfen mitgeliefert werden.

*Alternativ zum EU-Umweltzeichen kann auf dem Einsteiger-Niveau die Verwendung umweltgerechter Reinigungsmittel auch wie folgt nachgewiesen werden:

Für jedes Reinigungsmittel muss ein ausgefüllter „Anbieterfragebogen für die Beschaffung von Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln“ des Industrieverbandes Hygiene und Oberflächenschutz (IHO) vorgelegt werden. Die im Anbieterfragebogen für jede Produktart festgelegten Schwellenwerte bzw. Anforderungen müssen dabei von jedem Produkt eingehalten werden. Der IHO hatte diesen Anbieterfragebogen in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag für die Öffentliche Hand entwickelt. Er wurde im Frühjahr 2010 mit Unterstützung des Umweltbundesamtes überarbeitet. Der Anbieterfragebogen XLS / 90 KB und die dazu gehörige Arbeitshilfe PDF / 44 KB können hier heruntergeladen werden.

Ein gleichwertiges Datenblatt, welches die gleichen Angaben wie der Fragebogen umfasst, wird akzeptiert.

Experten-Niveau: zusätzlich zu den Kriterien auf Einsteiger-Niveau
  1. Kriterien des EU-Umweltzeichens
    • Bezüglich ihrer Toxizität sowie ihres Phosphorgehaltes müssen die Reinigungsmittel die Grenzwerte entsprechend der Vorgaben des EU-Umweltzeichens erfüllen: Die Summe der kritischen Verdünnungsvolumina darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Sanitärreiniger: 100.000 l/100 g Produkt, Fensterreiniger: 5.000 l/100 g Produkt, Allzweckreiniger: 20.000 l/Einheitmenge. Der Gesamtgehalt an elementarem Phosphor im Produkt darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen: Sanitärreiniger: 1,0 g/100 g des Produkts, Fensterreiniger: müssen phosphorfrei sein, Allzweckreiniger: 0,02 g/ Einheitsmenge.
    • Alle als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Verbandes der Duftstoffindustrie IFRA hergestellt bzw. behandelt worden sein.
  2. Zusätzliche Kriterien
    • Die Verpackungen müssen PVC-frei sein.

Diese Kriterien der Musterausschreibungsunterlagen verfolgen dabei folgende Ziele:

Eine Verknüpfung  der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Reinigungsarbeiten mit den Anforderungen an die Reinigungsmittel ermöglicht die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, die den Anforderungen an eine nachhaltige und hygienische Reinigung gerecht wird.

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