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Umweltrecht / Verbandsklage

Beteiligung

Letzte Änderung: 25.08.2010

Jede von einem Vorhaben betroffene natürliche Person hat das Recht, sich in ein (Genehmigungs‑)Verfahren einzubringen, wenn sie befürchtet, in ihren Rechten verletzt zu werden (sog. Interessenbeteiligung). Daneben besteht bei Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie bei atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren die sogenannte Jedermanns- oder auch Popularbeteiligung. Hier kann jede Person Einwendungen erheben, ohne persönlich betroffen zu sein.

Davon unabhängig haben sowohl anerkannte Umweltvereinigungen als auch anerkannte Naturschutzvereine das Recht, an bestimmten Rechtssetzungs- und Planungsverfahren mitzuwirken. Dieses Recht können sie verwirklichen, indem sie Stellungnahmen abgeben und in die einschlägigen Sachverständigengutachten Einsicht nehmen.

Im medienübergreifenden Umweltrecht können sich anerkannte Umweltvereinigungen in Verfahren einbringen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Eine Beteiligungsmöglichkeit besteht auch bei bestimmten Anlagengenehmigungen (vgl. § 1 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Die Anerkennung von Umweltvereinigungen spricht das Umweltbundesamt aus, eine Aufteilung zwischen Bund und Ländern gibt es nicht. Im Naturschutzrecht haben Naturschutzvereine dann Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, die über die Popularbeteiligung hinausgehen, sofern sie über eine Bundes- oder Landesanerkennung verfügen. Diese erhalten sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder bei den jeweils zuständigen Landesbehörden. Den nach Bundesrecht anerkannten Vereinen ist unter anderem bei der Vorbereitung von Verordnungen auf dem Gebiet des Naturschutzes, in Planfeststellungsverfahren und bei Plangenehmigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben (§ 58 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Die Länder haben in ihren Landesgesetzen ebenfalls die Möglichkeit verankert, dass sich die nach Landesrecht anerkannten Naturschutzvereine beteiligen können.

Die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sind also nicht einheitlich geregelt und beinhalten sowohl Regelungen der Partizipation, der Information als auch des Interessenschutzes. Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sind ausgesprochen bedeutsam, weil sie den Gemeinwohlgütern dienen. Die Öffentlichkeit kann damit den Allgemeininteressen „Umwelt- und Naturschutz” mehr Gewicht verleihen und als „Gegenpol” zu wirtschaftlichen Belangen wirken. Dadurch verbessert sich die Ausgewogenheit der Entscheidungsgrundlage bei Verwaltungsentscheidungen. Besonders auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege tragen die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte dazu bei, einem möglichen Vollzugsdefizit der Verwaltung entgegenzuwirken.

Um eine umfassende Beteiligung zu ermöglichen, ist es darüber hinaus notwendig, dass die interessierte Öffentlichkeit Zugang zu den relevanten Informationen bekommt. Neben der Möglichkeit, gemäß § 58 BNatSchG in die einschlägigen Sachverständigengutachten und gemäß § 10 Abs. 4 BImSchG in die ausgelegten Genehmigungsunterlagen Einsicht zu nehmen, kann jede Person bei den Behörden beantragen, vorhandene Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zu diesem Informationsrecht finden Sie unter: Zugang zu Umweltinformationen (UIG).

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