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Umweltrecht / Verbandsklage

Beteiligung

Letzte Änderung: 25.07.2012

Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte spielen für den Umweltschutz eine wichtige Rolle. Die Öffentlichkeit kann den Allgemeininteressen „Umwelt- und Naturschutz“ Gewicht verleihen und als „Gegenpol“ zu wirtschaftlichen Belangen wirken. Dies macht die Entscheidungsgrundlage staatlicher Entscheidungen ausgewogener. Eine gelungene Beteiligung der Öffentlichkeit kann zu – auch und gerade aus Umweltschutzsicht – besseren Lösungen führen. Bei Verwaltungsentscheidungen kann die Beteiligung der Öffentlichkeit so Vollzugsdefiziten entgegenwirken. Hierzu können sowohl einzelne Personen als auch Verbände einen Beitrag leisten. Zugleich macht eine gute Beteiligung der Öffentlichkeit Entscheidungen nachvollziehbar und transparent und steigert so deren Akzeptanz. Dies kann die Dauer öffentlicher Planungen oder der Zulassung und Durchführung von Vorhaben verkürzen.

Bereits das allgemeinen Verfahrensrecht enthält im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anforderungen an die Einbeziehung Dritter in Verwaltungsentscheidungen (z. B. in §§ 28, 73 VwVfG). Im Umweltbereich wurden diese allgemeinen Anforderungen stark weiter entwickelt. Besonderen Anstoß dazu gaben internationale Vorgaben, wie die Århus- und die Espoo-Konvention, und das europäische Recht durch die Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG), die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, die Richtlinien zur Umweltprüfung von Vorhaben, Plänen und Programmen (UVP-Richtlinie 2011/92/EU, SUP-Richtlinie 2001/42/EG) und die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie 2008/1/EG, neu: Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU).

Grundsätzlich bestimmt das einschlägige Fachrecht die Rolle, die die Öffentlichkeit im Verfahren spielt. So muss die Behörde zum Beispiel im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umweltrelevante Vorhaben öffentlich bekannt machen und die entscheidenden Unterlagen auslegen. Außerdem gilt hier die sogenannte „Jedermann-Beteiligung“, d. h. jeder kann sich nicht nur über das Vorhaben informieren, sondern auch dazu Stellung nehmen und wird in einem möglicherweise stattfindenden Erörterungstermin angehört. In den vereinfachten Zulassungsverfahren, die das Immissionsschutzrecht für weniger umweltrelevante Vorhaben vorsieht, ist dagegen keine besondere Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.

Enthält das Fachrecht keine hinreichenden Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit, können sich diese auch aus dem allgemeinen Umweltrecht ergeben. So kann sich im Rahmen der Umweltinformationsvorschriften jeder über die Verfahren zur Zulassung umweltrelevanter Vorhaben informieren. Wenn für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen und denen, die von einem Vorhaben betroffen sind, ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (§ 9 UVP-Gesetz).

Die Öffentlichkeit ist auch an der Aufstellung verschiedener umweltrelevanter Pläne und Programme zu beteiligen. Wenn eine Strategische Umweltprüfung nach dem UVP-Gesetz durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit zu informieren und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu Stellungnahmen zu geben. Diese sind dann im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können sich wie Einzelpersonen an Verwaltungsverfahren beteiligen. Darüber hinaus kann sich eine gegebenenfalls für die Beteiligung erforderliche Betroffenheit für eine Umwelt- und Naturschutzvereinigung auch daraus ergeben, dass ihr satzungsmäßiger Aufgabenbereich betroffen ist. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt sind, stehen außerdem besondere Beteiligungsmöglichkeiten offen.

Im Gesetzgebungsverfahren ist eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgeschrieben. Die zuständigen Ministerien beteiligen die Öffentlichkeit häufig dennoch bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, z. B. durch die Anhörung der Verbände, die betroffene Interessen vertreten.

Ein Beispiel für die zunehmende Anerkennung der Bedeutung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten sind die Novellen der Energiewende zum Verfahren des beschleunigten Stromnetzausbaus, geregelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG). Bei Planungs- und Zulassungsentscheidungen für Übertragungsnetze ist vorgesehen, die Öffentlichkeit frühzeitig und auch auf allen Verfahrensstufen zu beteiligen. Auf diese Weise sollen betroffene Umweltbelange frühzeitig erkannt, umfassend ins Verfahren eingebracht und berücksichtigt werden. Der Öffentlichkeit wird, insbesondere durch den frühen Zeitpunkt der Beteiligung, die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Entscheidung gegeben. Außerdem wird das Ergebnis der Netzausbauplanung für die Öffentlichkeit nachvollziehbar. Ein transparent und partizipativ gestaltetes Planungs- und Zulassungsverfahren erhöht die Akzeptanz für den Netzausbau und fördert so den Ausbau der erneuerbaren Energien und das Erreichen der Klimaschutzziele.

Aktivitäten des UBA

Positionspapier des Präsidenten des UBA Jochen Flasbarth gemeinsam mit Prof. Johann-Dietrich Wörner (DLR) und Michael Sailer (Öko-Institut) „Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und genehmigungsverfahren neu denken“

Die Akzeptanz öffentlicher Vorhaben hängt davon ab, wie frühzeitig die Öffentlichkeit an der Diskussion um Planungs- und Genehmigungsverfahren eingebunden ist. Wenn die Beteiligung bürgernah, objektiv, allgemeinverständlich, transparent und nicht interessengeleitet ist, wird dem Projekt weit weniger Skepsis entgegen gebracht. Strenge Schutzstandards für Umwelt und Gesundheit sowie angemessener Ausgleich in unvermeidbaren Fällen sind Voraussetzung für schnelle und bessere Ergebnisse, sagt Jochen Flasbarth.

Workshop „Anspruchsvoller Umweltschutz in der Fach- und Raumplanung – Planungskaskaden bei Großvorhaben“

Im Auftrag des UBA veranstaltete das Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) den Workshop „Anspruchsvoller Umweltschutz in der Fach- und Raumplanung – Planungskaskaden bei Großvorhaben“ am 04.11.2012 in Berlin. Die Gestaltung des Planungs- und Zulassungsverfahrens mit Elementen wie Umweltprüfung und Beteiligungsrechten für die Öffentlichkeit sowie die Verbindung mit Klagemöglichkeiten für Privatpersonen und Verbände kann einen wichtigen Beitrag zur Berücksichtigung der Umweltschutzbelange, zur Umsetzung des Umweltrechts und zur Förderung von Akzeptanz und Befriedung leisten. Anliegen des Workshops war es daher, die Vorteile und Defizite, die aus geltenden Regelungen für umweltrelevante Planungs- und Zulassungsverfahren erwachsen, zu analysieren und Empfehlungen zu erarbeiten, wie das Planungsrecht aus Umweltschutzsicht fortentwickelt werden sollte. Die Ergebnisse des Workshops werden in einem Tagungsband veröffentlicht.

Das Programm finden Sie hier, weitere Informationen auch auf der Internetseite des IKEM.

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