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Umweltrecht / Verbandsklage
Europäisches Verfassungsrecht
Letzte Änderung: 10.08.2010
EU-Vertrag und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Die primärrechtlichen Grundlagen des europäischen Rechts sind zum 1. Dezember 2009 durch den Vertrag von Lissabon geändert worden. Der Name rührt daher, dass der informelle Europäische Rat am 18./19. Oktober 2007 in Lissabon den Vertrag annahm. Der Vertrag von Lissabon besteht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) PDF / 355 KB und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) PDF / 118 KB, dort vor allem in den Art. 191 ff. AEUV, sowie einigen Protokollen PDF / 289 KB.
Der Vertrag von Lissabon zielt darauf, die EU zu modernisieren und zu reformieren. Er verfolgt im Wesentlichen die nachstehenden Ziele:
- Die EU soll demokratischer gestaltet sein. Sie soll den Erwartungen der europäischen Bürger und Bürgerinnen im Hinblick auf hohe Standards in der Verantwortlichkeit, der Offenheit, der Transparenz und der Beteiligung entsprechen.
- Die EU soll effizienter arbeiten können. Der Vertrag versetzt sie in die Lage, sich den globalen Herausforderungen von heute wie Klimawandel, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung zu stellen.
Für das europäische Umweltrecht sind folgende Bestimmungen der Verträge hervorzuheben:
- Art. 2 EUV – als allgemeine Zielnorm der Europäischen Union – legt die Union auf eine „nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums” fest. Korrespondierend mit dem 9. Erwägungsgrund der Präambel zum EUV wird damit der Umweltschutz über den Grundsatz der Nachhaltigkeit zum integralen Bestandteil der wirtschaftlichen Entwicklung. Indem Art. 2 EUV darüber hinaus ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität fordert, wertet er den Umweltschutz als gleichwertige und ebenbürtige Aufgabe neben den anderen genannten Aufgaben auf. Auch Art. 114 Abs. 3 AEUV bestätigt diesen hohen Stellenwert des Umweltschutzes. Dort heißt es: „Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus”.
- Art. 11 AEUV beinhaltet zwei wesentliche Prinzipien des europäischen Umweltrechts: das Integrationsprinzip und den Nachhaltigkeitsgrundsatz.
Das Integrationsprinzip fordert die wirksame Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes im Rahmen von Politiken und Maßnahmen, welche an sich außerhalb der Umweltschutzpolitik angesiedelt sind. Ziel ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.
- Art. 191 AEUV konkretisiert die Umweltschutzaufgabe der Union. Art. 191 Abs. 1 AEUV bestimmt die Aufgaben und Ziele des Umweltschutzes. Diese sind durch den Vertrag von Lissabon um die Bekämpfung des Klimawandels ergänzt worden. Abs. 2 Satz 1 legt die Qualität der Umweltschutzpolitik fest. Korrespondierend zu Art. 2 EUV und 114 Abs. 3 AEUV ist ein hohes Schutzniveau anzustreben. In Abs. 2 finden sich zudem die umweltpolitischen Ziele der Union und die zu beachtenden Grundsätze wie der Vorsorgegrundsatz, das Verursacherprinzip und das Ursprungsprinzip.
- Mit Art. 194 AEUV hat die Union eine verselbstständigte Zuständigkeit in der Energiepolitik erhalten, die sie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt ausübt. Die Union ist danach zur Förderung der Energieeffizienz, von Energieeinsparungen sowie zur Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen verpflichtet.
Forschungsaktivitäten des UBA
EU-Mitgliedstaaten dürfen sich für regionale Produkte stark machen
Wer Produkte aus der Region kauft, tut etwas für die Umwelt, denn kürzere Transportwege bedeuten weniger Verkehr und damit weniger Luftschadstoffe und Lärm.
Die im Auftrag des Umweltbundesamtes von Dr. Ulrich Karpenstein und Bettina Werres (Kanzlei Redeker Dahs Sellner Widmaier) erstellte Studie „Staatliche Unterstützung regionaler Produkte – Eine rechtliche Analyse” zeigt: Es ist möglich, regionale Produkte zu fördern, ohne den freien Wettbewerb in Europa zu beeinträchtigen.
Zulässig sind z.B. private Gütesiegel, die mit staatlicher Billigung damit werben, dass beim Transport eines regionalen Produkts weniger Schadstoffe entstehen. Der Staat darf aber auch ganz allgemein über die Vorteile regionaler Produkte aufklären und vor allem Lebenszyklusanalysen veröffentlichen.
Die Studie ist in Deutsch als Band 42/04 und in Englisch als Band 43/04 in der Reihe TEXTE des Umweltbundesamtes erschienen.