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Letzte Änderung: 25.08.2010
Grundsätzlich kann jede Person, die geltend macht, dass ein Vorhaben sie in ihren Rechten verletzt, Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Gegen eine Behördenentscheidung ist zunächst der Widerspruch und gegen einen Widerspruchsbescheid die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig.
Voraussetzung für die Klagemöglichkeit ist, dass die Person betroffen ist. Sie muss also geltend machen können, dass das Vorhaben sie tatsächlich in ihren eigenen Rechten verletzt. Dies ist beispielsweise gegeben, falls ein Vorhaben das Eigentum oder die Gesundheit beeinträchtigt.
Im Umwelt- und Naturschutzrecht gibt es die Besonderheit, dass Umwelt- und Naturschutzvereinigungen Rechtsverletzungen geltend machen können, ohne selbst in ihren Rechten betroffen zu sein. Möglich sind sowohl Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) als auch nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Vereinigungen anerkannt sind. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wer die Anerkennung erteilt, erfahren Sie unter: Verbandsklage.
Nach UmwRG anerkannte Vereinigungen können sich gegen bestimmte Genehmigungsentscheidungen wenden (vgl. § 1 UmwRG). In Betracht kommen beispielsweise die Errichtung von Industrieanlagen, Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung. Darüber hinaus sind auch wasserrechtliche Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien erfasst. Dazu müssen die Vereinigungen geltend machen, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Nach BNatSchG anerkannte Naturschutzvereine können bestimmte Befreiungen und Planfeststellungsbeschlüsse angreifen (vgl. § 61 BNatSchG). Die Vereinigungen müssen rügen, dass die Behördenentscheidung den Belangen des Naturschutzes widerspricht, der satzungsgemäße Aufgabenbereich berührt ist und die Vereinigung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte. Auf Landesebene sind solche Klagen ebenfalls möglich.
Diese Klagemöglichkeiten führte der nationale Gesetzgeber ein, um internationale und europarechtliche Vorgaben umzusetzen. Gerade die umweltschutzrechtliche Klage erweitert die bisherigen Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Naturschutzrecht. Sie beruht auf der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG. Diese setzt die Aarhus-Konvention auf europäischer Ebene um und bezieht sich sowohl auf bestimmte Pläne und Programme als auch auf IVU-Anlagen und Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Die Regelungen der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG überführte der deutsche Gesetzgeber mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und dem UmwRG in nationales Recht. Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz ist ein Änderungsgesetz, das die jeweiligen Regelungen der Fachgesetze zur Öffentlichkeitsbeteiligung den europäischen Vorgaben anpasst.
Weitere Einzelheiten zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, seiner Entstehung und den internationalen und europäischen Hintergrund finden Sie unter: Verbandsklage.