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Letzte Änderung: 02.11.2011
Die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwasser ist das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-Gesetz - IfSG)”.
Im § 37 Abs. 2 wird die gesundheitliche Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern, Gewerbebetrieben und in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen grundsätzlich folgendermaßen definiert:
„Schwimm- und Badebeckenwasser … muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist”.
Weiterhin wird die Verpflichtung an die Überwachung der Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Aufbereitungsanlagen an die Gesundheitsämter übertragen. Die Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers obliegt somit den Bundesländern und ihren nachgeordneten Behörden.
Auf Grund der Ermächtigung aus § 38 IfSG kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen, die detailliert festlegt:
Das BMG hat diese Rechtsverordnung erarbeitet und dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Sie wurde jedoch noch nicht abschließend behandelt.
Das IfSG (§40) weist dem Umweltbundesamt die Aufgabe zu, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Diese Konzeptionen dienen in erster Linie dazu, die jeweils zuständigen Behörden der Länder, die für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften des IfSG zuständig sind, sowie die sonstigen beteiligten Fachkreise durch entsprechende grundsätzliche Expertisen zu unterstützen. Die fachlichen Konzeptionen liefern darüber hinaus wichtige Grundlagen für gesundheitspolitische Maßnahmen des Bundes und der Länder.
Naturbäder in Oberflächengewässern (Meeresküsten, Binnengewässer, stehende Oberflächengewässer, Fliessgewässer) fallen nicht unter die Regelungen des IfSG. Ihre Wasserqualität regelt die Badegewässer-Richtlinie (76/160/EWG), die die Bundesländer in Rechtsvorschriften umgesetzt haben.