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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Wasserrecht

Abwasserabgabengesetz

Letzte Änderung: 18.04.2011

Neben dem WHG und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen finden sich weitere bundesrechtliche Vorschriften des Gewässerschutzrechts. Ebenfalls auf Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG beruht das Abwasserabgabengesetz – AbwAG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I Nr. 5 vom 25.01.2005 S. 114), welches als Rahmengesetz wiederum durch entsprechende landesgesetzliche Regelungen ausgefüllt wird. Das AbwAG sieht vor, dass für das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe gezahlt wird. Diese Abgabe ist die erste bundesweit erhobene Umweltabgabe mit Lenkungsfunktion. Durch sie wird das Verursacherprinzip in der Praxis zur Anwendung gebracht, da Direkteinleiter zumindest einen Teil der Kosten der Inanspruchnahme des Umweltmediums Wasser ausgleichen müssen. Durch die Abwasserabgabe wird ferner die Vorgabe der EG-Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt, wonach zur Kostendeckung auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu internalisieren sind.

Die Abgabe richtet sich nach der Menge und der Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe (s. Tab. unten). Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxidierbaren Stoffe (als chemischer Sauerstoffbedarf), die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Nickel, Chrom, Blei, Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischeiergiftigkeit des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt (§ 3 i.V.m. Anlage A). Die Schädlichkeit wird durch eine "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt.

Die Abgabe pro Schadeinheit ist von zunächst 12 DM im Jahr 1981 in mehreren Schritten bis auf 70 DM seit dem 01.01.1997 (seit Anfang 2002 umgerechnet 35,79 €) erhöht worden. Durch die Abgabe sollen ökonomische Anreize geschaffen werden, möglichst weitge­hend Abwassereinleitungen zu vermindern. Deshalb sieht das AbwAG auch Ermäßigungen des Abgabesatzes für die Fälle vor, in denen der Abgabepflichtige gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Außerdem können bestimmte Investitionen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung mit der Abgabe verrechnet werden.

Die Abwasserabgabe ist an die Länder zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Maßnahmen der Gewässerreinhaltung zu verwenden.

Schadstoffe und Schadeinheiten nach dem Abwasserabgabengesetz

 

Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten
Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) 50 Kilogramm Sauerstoff
Phosphor 3 Kilogramm
Stickstoff 25 Kilogramm
Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor
   
Metalle und ihre Verbindungen:  
Quecksilber 20 Gramm
Cadmium 100 Gramm
Chrom 500 Gramm
Nickel 500 Gramm
Blei 500 Gramm
Kupfer 1.000 Gramm
  Metall
   
Giftigkeit gegenüber Fischen 3.000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEI

GEI ist der Verdünnugsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist.

 

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