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Letzte Änderung: 18.04.2011
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unterliegt eine Vielzahl möglicher Gewässerbenutzungen einer staatlichen Gestattungspflicht. Vor allem Nutzungen, die eine Verschmutzung der Gewässer durch Schadstoffe verursachen, sind davon erfasst. Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erfordert daher eine behördliche Gestattung in Form der sog. wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG. Eine solche darf die Behörde nur erteilen, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung des jeweils in Betracht kommenden Verfahrens nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 WHG). Derjenige, der Abwasser einleiten will, ist also gezwungen, sein Abwasser durch technische Behandlungsverfahren auf einen bestimmten Qualitätszustand zu bringen, bevor es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Die emissionsbezogenen Anforderungen, die den Stand der Technik definieren sollen, sind von der Bundesregierung in der sog. Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – AbwV (vom 17. Juni 2004, BGBl. I S. 1108, zuletzt geändert am 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585 (Inkrafttreten am 01.03.2010)) festgelegt. Sie enthält neben Rahmenvorschriften und Bestimmungen zu einzelnen Analyse- und Messverfahren in ihren z. Zt. 57 Anhängen spezielle schadstoffbezogene Anforderungen an Abwasser aus verschiedenen Herkunftsbereichen und Produktionszweigen. Der Anhang 1 der AbwV gilt z.B. dem häuslichen und kommunalen Abwasser, Anhang 22 stellt Anforderungen an das Abwasser aus der chemischen Industrie.
Durch diese Einleitungsstandards soll vor allem sichergestellt werden, dass bei der Einleitung von Schadstoffen aus sog. Punktquellen unabhängig von der jeweiligen Gewässerqualität das technisch Machbare eingefordert wird. Sie tragen daher zur Verwirklichung des Vorsorgeprinzips im Gewässerschutzrecht bei.