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Letzte Änderung: 18.04.2011
Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes in Kraft getreten. Damit gelten im Wasserrecht nunmehr bundeseinheitliche Vorgaben, mit denen dieser Regelungsbereich harmonisiert sowie transparenter und übersichtlicher gestaltet wird. Den Weg dafür bereitete die neue, seit 2006 bestehende, Verfassungslage.
Zur Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung wurde 2006 das Grundgesetz geändert. Die am 01.09.2006 in Kraft getretene Reform (Föderalismusreform) ermöglichte es dem Bund erstmals für das Wasserrecht, als einem zentralen Bereich des Umweltrechts, eine Vollregelung schaffen. In der alten Fassung (a.F.) des Grundgesetzes fiel das Wasserrecht nach Art. 75 unter die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, so dass das bislang auf Grundlage von Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. erlassene Wasserhaushaltsgesetz stets der Ausfüllung durch die entsprechenden Landesgesetze bedurfte. Mit der Föderalismusreform wurden die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu geordnet. Die Rahmengesetzgebung ist abgeschafft und der Bereich des Wasserrechts wurde in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Der Bund hat damit die volle Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG), ohne dabei den Einschränkungen durch die Erforderlichkeitsklausel nach Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen. Einschränkungen ergeben sich allerdings gemäß Art. 72 Abs. 3 GG mit den neu geschaffenen Abweichungsmöglichkeiten der Länder. Demnach können die Länder von den Regelungen des Bundes abweichen, soweit es sich nicht um anlagen- bzw. stoffbezogene Regelungen handelt, denn diese sind für den Bereich des Wasserrechts abweichungsfest, Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG.
Um die ungestörte Entwicklung und Erarbeitung eines neuen Wasserrechts des Bundes zu unterstützen, wurde in Art. 125b Abs. 1 GG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2009 festgelegt, bis zu deren Ablauf die Länder von ihren Abweichungsrechten keinen Gebrauch machen durften. Diese verfassungsrechtlichen und politischen Voraussetzungen ausfüllend, erarbeitete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unterstützt vom Umweltbundesamt (UBA) fristgerecht ein neues Wasserhaushaltsgesetz, welches am 6. August 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2585) veröffentlicht wurde und am 01. März 2010, genau 50 Jahre nach Inkrafttreten des ersten Wasserhaushaltsgesetzes, in Kraft getreten ist. Das neue WHG hat die Regelungen des alten Gesetzes vollständig abgelöst, so dass dieses Gesetz aufgehoben werden konnte.
Das Regelungsprogramm für die 16. Legislaturperiode sah zur Umsetzung der Föderalismusreform zunächst die Erarbeitung eines Umweltgesetzbuches (UGB) vor. Das Programm erfasste neben der Erarbeitung eines Allgemeinen Teils (AT) UGB unter dem Punkt „Fachbezogene Umweltmaterien“ neue bundesgesetzliche Vorschriften auch für den Bereich des Wasserrechts, d.h. es sollte eine Einbindung des gesondert zu erarbeitenden UGB-Teils Wasser in das Gesamtprojekt UGB erfolgen. Die Herausforderungen des damals geplanten UGB-Teils Wasser sind im Wesentlichen mit jenen Zielen zu vergleichen, die anschließend auch mit der Erarbeitung des neuen WHG verfolgt wurden. Hervorzuheben sind die erleichterte Umsetzung europarechtlicher Anforderungen durch bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften und die Vereinfachung und Systematisierung des Wasserrechts, um die Verständlichkeit und Praktikabilität der komplizierten Wasserrechtsmaterie zu verbessern. Inhaltlich musste der Bundesgesetzgeber die vielen bisherigen Regelungsaufträge an die Länder ablösen und durch eigenständige Vollregelungen ersetzen sowie bislang im Landesrecht geregelten Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundesrecht überführen, soweit ein bundeseinheitliches Bedürfnis dafür gesehen wurde.
Das Kodifikationsprojekt „UGB“ scheiterte Anfang 2009 an politischen Widerständen. Um die vom Verfassungsgeber vorgesehene Frist für ein „Wasserrecht des Bundes“ im Sinne der neuen Kompetenzordnung trotzdem einzuhalten, musste zeitnah ein neues WHG erarbeitet werden. Hierfür wurde aus dem Entwurf zum UGB der Wasserteil ausgekoppelt und mit jenen, für ein stimmiges Wassergesetz notwendigen Regelungen (z.B. Vorschriften zu EMAS-Standorten, zum Gewässerschutzbeauftragten, zum Gewässerausbau und zur Gewässeraufsicht) aus dem UGB AT zusammengefügt.
Das neue WHG entspricht inhaltlich und in seiner Konzeption überwiegend dem Alten. Anstelle der für das UGB entwickelten „Integrierten Vorhabengenehmigung“ sieht das neue WHG als Zulassungsform allerdings weiterhin den Tatbestand der Bewilligung vor. Zusätzlich wurde aus dem Landesrecht die „gehobene Erlaubnis“ als weitere, und in der Praxis maßgeblich genutzte, Zulassungsform übernommen. Erstmals werden nun im Wasserrecht auf Bundesebene einheitliche Vorgaben u.a. zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, des Küstenmeeres und des Grundwassers geschaffen, die eine Zersplitterung in 16 Wasserrechte der Länder verhindern sollen. Besonders relevant wird diese Änderung dann, wenn der Bund seine vielfältigen Verordnungsermächtigungen wahrnimmt und einheitliche Qualitätsanforderungen für Oberflächengewässer und das Grundwasser schafft sowie einheitliche Standards für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen setzt (s.u. c). Erstmals enthält das WHG auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung sowie zum Heilquellenschutz. Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einer Vollregelung ausgebaut. Damit wurde die EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in das deutsche Recht umgesetzt.
Obwohl im gesamtem Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess Regelungsvorschläge zu ökologischen Fortentwicklungen (z.B. zum Gewässerrandstreifen und zur Mindestwasserführung) erheblich an Substanz verloren haben, ist mit dem Gesetz ein wichtiger Schritt getan und es konnten bewährte Strukturen und Prinzipien erhalten werden. Zu befürchten bleibt, dass die weitgehenden Öffnungsklauseln für die Länder, neben dem ohnehin bestehenden verfassungsrechtlich verankerten Abweichungsrecht, letztlich doch dazu führen werden, dass vom einheitlichen Bundesrecht abgewichen wird und unterschiedliche Anforderungsniveaus und Standards geschaffen werden, die das Wasserrecht insgesamt wieder unübersichtlicher und schwerer vollziehbar machen und dadurch letztlich schwächen.
Derzeit ist das UBA an der Erarbeitung von verschiedenen Rechtsverordnungen beteiligt:
Weitere Rechtsetzungsarbeiten, die anstehen, betreffen z.B. mit der Novellierung der Abwasserverordnung ebenfalls die Verordnungsebene. Es wird darüber hinaus jedoch auch Aufgabe sein, die Wirksamkeit der Regelungen des neuen WHG in der Vollzugspraxis kontinuierlich zu überprüfen und fortzuentwickeln. So muss z.B. die EG-Meeresstrategierahmenrichtlinie umgesetzt und in das WHG eingearbeitet werden.