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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Wasserrecht

Letzte Änderung: 10.08.2010

Meeresschutzabkommen

Ein umfassender Meeresschutz kann nur im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit geleistet werden. Während beim Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe lediglich die Interessen von wenigen Flussanrainerstaaten zu berücksichtigen sind, betrifft der Meeresumweltschutz eine Vielzahl von Staaten auf der ganzen Welt. Um so schwieriger ist es daher, völkervertragliche Vereinbarungen zu treffen, die von allen Betroffenen mitgetragen werden. In der Vergangenheit hat es sich als zweckmäßig erwiesen, dass Regelwerke mit globalem Geltungsanspruch durch regionale völkerrechtliche Vereinbarungen ergänzt oder ausgestaltet werden.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei verschiedenster multilateraler Übereinkommen, die dem Meeresschutz dienen. Im folgenden sollen ausgewählte internationale Regelungen erläutert werden.

UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ)

Grundsätzliche Bedeutung für den globalen Meeresschutz hat das UN-Seerechtsüber-einkommen (United Nations Convention on the Law of Sea – UNCLOS) von 1982, das für die Bundesrepublik erst am 16.11.1994 in Kraft getreten ist (BGBl. 1994 II, S. 2565). Das Vertragswerk ist in weiten Teilen eine Rahmenregelung. Es postuliert vor allem allgemeine Grundsätze und legt die seerechtlichen Kompetenzen der Vertragsstaaten fest. Darüber hinaus werden Verpflichtungen zum Erlass internationaler und nationaler Vorschriften begründet. Das Vertragswerk regelt die verschiedenen Meeresnutzungen (Schifffahrt, Überflug, Fischerei, Meeresbergbau, Meeresforschung) sowie den Meeresumweltschutz und enthält ein Streitbeilegungssystem. Es ist als umfassende Rechtsordnung für den Meeresschutz anzusehen. Für den Meeresschutz sind die Bestimmungen aus Abschnitt 5 SRÜ entscheidend, wonach sich die Vertragsstaaten u.a. dazu verpflichten, Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung und Verringerung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu erlassen. Wegen seines Rahmencharakters ist das SRÜ auf eine inhaltliche Konkretisierung durch regionale völkerrechtliche Verträge angewiesen. Dies ermöglichen z.B. das OSPAR-Übereinkommen oder das Helsinki-Übereinkommen.

Einen wichtigen Beitrag, die Einhaltung der Bestimmungen der SRÜ zu gewährleisten und Differenzen zwischen Staaten zu schlichten, leisten

Oslo-Paris-Übereinkommen

Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22.09.1992 (Oslo-Paris- oder kurz OSPAR-Übereinkommen; seit 25.03.1998 völkerrechtlich in Kraft) (BGBl 1994 II, S. 1360) löst das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Paris-Übereinkommen) vom 04.07.1974 einschließlich Zusatzprotokoll vom 26.03.1986 über atmosphärische Einträge mit dem Geltungsbereich Nordsee und Nordostatlantik und das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Oslo-Übereinkommen) vom 15.02.1972 mit dem Geltungsbereich Nordsee und Nordostatlantik ab und erweitert diese.

Grundlage des neuen Übereinkommens ist die generelle Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung, zum Schutz gegen nachteilige Auswirkungen menschlichen Handelns und - soweit dies möglich ist - zur Wiederherstellung nachteilig beeinflusster Meeresgebiete.

Das Übereinkommen enthält sowohl eine Verpflichtung der Vertragsparteien, die wichtigen Umweltprinzipien "Vorsorgeprinzip" und "Verursacherprinzip" anzuwenden als auch ihre Maßnahmenprogramme am "Stand der Technik" für Punktquellen und der "besten Umweltpraxis" für diffuse Quellen auszurichten.

Neben einem allgemeinen Teil mit 34 Artikeln umfasst das Übereinkommen fünf Annexe und zwei Anhänge.

Annex 1 betrifft die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung vom Land aus. Annex 2 enthält Regelungen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung durch Einbringung oder Verbrennung. Annex 3 regelt Offshore - Aktivitäten (Öl- und Gasförderung). Annex 4 befasst sich mit der Bewertung des Zustandes der Meeresumwelt. Annex 5 regelt den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt.

Die beiden Anhänge legen die Kriterien für die "besten verfügbaren Techniken " (engl. "best available techniques" - BAT) und die "beste Umweltpraxis" (engl. "best environmental practice" - BEP) sowie für die Aufstellung von Programmen und Maßnahmen fest.

Danach bezeichnet der Ausdruck "beste verfügbare Techniken" den neuesten Stand der Entwicklung (Stand der Technik) bei Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden, welche die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfällen anzeigen. Weiterhin ist festgelegt, dass sich der Inhalt des Ausdrucks "beste verfügbare Techniken" bei einem bestimmten Verfahren im Lauf der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie von Veränderungen in den wissenschaftlichen Kenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert. Führt die Verringerung von Einleitungen und Emissionen durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken nicht zu Ergebnissen, die in bezug auf die Umwelt annehmbar sind, so sind zusätzliche Maßnahmen anzuwenden.

Der Ausdruck "beste Umweltpraxis" bezeichnet die Anwendung der geeignetsten Kombination von Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt. Folgender Maßnahmenkatalog ist bei der Auswahl im Einzelfall u.a. zu berücksichtigen:

Kommissionsentscheidungen haben rechtliche Bindungswirkung, wenn sie einstimmig getroffen werden oder aber bei einer 3/4 Mehrheit für die Vertragsparteien, die dafür gestimmt haben und während einer Frist von 200 Tagen nichts anderes notifizieren (sogenanntes "opting out"). Die Zustimmung zu einer Entscheidung kann von einer Vertragspartei auch nachgeholt werden.

Helsinki-Übereinkommen

Am 22.03.1974 schlossen die Ostseeanliegerstaaten das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen). Es trat am 03.05.1980 völkerrechtlich in Kraft. Um dieses Übereinkommen den neuen Erfordernissen des Meeresschutzes anzupassen, wurde am 09.04.1992 eine neue Konvention gezeichnet, die denselben Titel trägt und eine Weiterentwicklung des ursprünglichen Abkommens darstellt (BGBl. 1994 II, S.1397). Das Abkommen umfasst sämtliche möglichen Verschmutzungsquellen:

Die Anwendung des "Vorsorge- und Verursacherprinzips" wurde vereinbart, ebenso die Anwendung der "besten verfügbaren Technik" für Punktquellen und der "besten Umwelttechnik" für alle Verschmutzungsquellen. Die Vertragsparteien haben gegenüber der auf der Grundlage des Abkommens errichteten Kommission Berichts- und Informationspflichten. Die Kommission hat jedoch keine Überwachungs- und Kontrollbefugnisse und kann alle Entscheidungen nur einstimmig treffen.

London-Übereinkommen

Das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen: UNTS 932, 3) vom 29.12.1972 mit weltweitem Geltungsbereich wurde 1996 überarbeitet und auf einer diplomatischen Konferenz Ende 1996 in geänderter Form verabschiedet (Protokoll zum Londoner Übereinkommen vom 7.11.1996, BGBl. 1998 II, S.1346). Es liegt nunmehr für beitrittswillige Staaten zur Zeichnung offen. Während das Londoner Übereinkommen von 1972 Einbringungsverbote für bestimmte Stoffe (sog. schwarze Liste) vorsieht, ist im neuen Übereinkommen ein generelles Verbot verankert. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für bestimmte Abfallkategorien zulässig.

Bei diesen Abfällen handelt es sich um:

Außerdem verbietet das Übereinkommen generell und weltweit die Abfallverbrennung auf See, die in der Bundesrepublik bereits 1989 eingestellt worden ist.

MARPOL-Übereinkommen

Das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78, BGBl. 1982 II, S.4) mit weltweitem Geltungsbereich wurde am 02.11.1973 abgeschlossen.

Es enthält in 6 Anhängen Regeln zur:

Internationale Nordseeschutzkonferenzen

Auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1983 fand 1984 die erste internationale Nordseeschutzkonferenz in Bremen statt. Diese Konferenzen sind zwar keine völkerrechtlichen Übereinkommen mit bindendem Charakter, haben jedoch erhebliche praktische Auswirkungen für den Meeresumweltschutz im Nordseeraum. Auf Ministerebene (Umweltressorts) werden dort die Umweltprobleme der Nordsee, u.a. auf Basis von Zustandsberichten, in all ihren Aspekten fachübergreifend erörtert und politische Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Meeresumwelt der Nordsee beschlossen. Bisher haben fünf internationale Nordseeschutzkonferenzen (INK) stattgefunden:

Zusätzlich trafen sich die jeweils zuständigen Minister aus den Nordseeanrainerstaaten zu ausgewählten Themenkreisen auf zwei so genannten Interministeriellen Ministertreffen:

Unter anderem auf Basis des Vorsorgeprinzips erfolgten Beschlüsse zur substantiellen Reduzierung der Nähr- und Schadstoffeinträge von 36 Stoffen (in der Größenordnung von 50 % bzw. für einige besonders giftige Substanzen 70 %) in die Nordsee für den Zeitraum zwischen 1985 und 1995. Zusätzlich wurden Beschlüsse gefasst, die Verwendung gewisser Pestizide stark einzuschränken oder zu untersagen. Zudem wurde die schrittweise Einstellung der Verwendung von PCB sowie die Vernichtung von PCB und gefährlichen PCB-Ersatzstoffen beschlossen. Auf der vierten INK in Esbjerg (1995) wurde außerdem beschlossen, die Verschmutzung der Nordsee durch kontinuierliche Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Verluste gefährlicher Stoffe zu verhüten, um auf diese Weise auf das Ziel ihrer Einstellung im Laufe einer Generation (25 Jahre) hinzuarbeiten. Das endgültige Ziel sind den Hintergrundwerten nahekommende Konzentrationen bei natürlich vorkommenden Stoffen und Konzentrationen nahe Null bei industriell hergestellten/synthetischen Stoffen.

Bei den jüngsten Konferenzen wurden auch Naturschutzaspekte (Naturschutzgebiete) und ökologische Auswirkungen der Fischerei (z.B. nutzungsfreie Zonen) in die Beschlüsse einbezogen.

Trilaterale Konferenzen zum Schutz des Wattenmeeres

Diese Konferenzen sind, wie die Nordseeschutzkonferenzen, keine völkerrechtlichen Übereinkommen mit bindendem Charakter, haben jedoch erhebliche praktische Auswirkungen für den Meeresumweltschutz im Wattenmeerraum. Auf Ministerebene (Umweltressorts) werden dort die Umweltprobleme des Wattenmeeres, u.a. auf Basis von Zustandsberichten, in all ihren Aspekten fachübergreifend erörtert und - in Übereinstimmung mit den Beschlüssen von OSPAR sowie der INKs - politische Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes des Wattenmeeres beschlossen.

Bisher haben neun trilaterale Regierungskonferenzen stattgefunden:

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