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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Wasserrecht

Letzte Änderung: 10.08.2010

EG-Regelungen zum Gewässerschutz

Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Gründerstaaten der Europäischen Union, die für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Umweltschutz eine herausragende Bedeutung hat. Die EU-Mitgliedstaaten haben der Union weitreichende Befugnisse im Bereich der Rechtsetzung und der Anwendung der Gesetze übertragen. Deshalb wird die Europäische Union auch als supranationale Organisation bezeichnet. Im Bereich des Gewässerschutzes wird allerdings in der Regel nicht die Europäische Union als Ganzes tätig, sondern vielmehr die Europäische Gemeinschaft (EG) auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Weil somit der EG - und nicht der EU - formell die Rechtsetzung für diesem Bereich zugewiesen ist, soll im folgenden - korrekterweise - lediglich von den Aktivitäten der EG die Rede sein.

EG-Gewässerschutzrichtlinien bis Mitte der 90er Jahre

Schon seit Mitte der 70er Jahre wird auf EG-Ebene Gewässerschutz betrieben. Allerdings waren die Richtlinien bisher meist an einzelnen Nutzungen orientiert und nicht aufeinander abgestimmt, insbesondere hinsichtlich der Bewertungsgrundlagen, der Monitoringanforderungen und der Berichtspflichten, wie z.B. die qualitätsbezogenen Richtlinien über:

Sie wiesen auch hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit und Effektivität deutliche Unterschiede auf. So wurde z.B. in der Emissionsrichtlinie über die Ableitung gefährlicher Stoffe (76/464/EWG) u.a. die Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte vereinbart, jedoch in mehreren Folgerichtlinien wurden bis heute lediglich Regelungen für 18 von 132 benannten prioritären Stoffen getroffen. Gleiches gilt für die Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG), die auf die Richtlinie 76/464/EWG Bezug nimmt.

Anfang der 90er Jahre verabschiedete die EG als Antwort auf die zunehmende Problematik der Gewässereutrophierung

die zwar durchaus anspruchsvolle Regelungen enthalten, aber wiederum nur einen bestimmten Teilbereich des Gewässerschutzes erfassen.

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Der Weg zur Wasserrahmenrichtlinie

In den Jahren 1994 bis 1996 wurde intensiv die Novellierung der Richtlinie "Einleitung gefährlicher Stoffe" 76/464/EWG, der Badegewässerrichtlinie 76/160/EWG und der Trinkwasserrichtlinie 80/778/EWG (verabschiedet am 03.11.1998 als Richtlinie 98/83/EG) beraten, es wurden eine Richtlinie über die ökologische Qualität von Gewässern sowie ein Grundwasseraktionsprogramm vorgeschlagen. Außerdem wurden am 24.09.1996 die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) und am 09.12.1996 die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (sog. COMAH- bzw. Seveso II-Richtlinie) verabschiedet.

Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament kritisierten jedoch, dass die vorgeschlagenen und neuen Richtlinien, die Novellen und Programme nicht hinreichend aufeinander abgestimmt seien und die Kommission kein in sich geschlossenes Gewässerschutzkonzept habe. Diese Kritik veranlasste die Kommission im Februar 1996 in einer Mitteilung an den Rat und das Parlament ihre Gewässerschutzkonzeption zu erläutern und für Ende 1996 den Vorschlag einer europäischen Wasserrahmenrichtlinie anzukündigen, den sie dann am 26.02 1997 auch vorlegte. Nach fast vierjährigen Verhandlungen konnte am 23.10.2000 die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (kurz: die EG-Wasserrahmenrichtlinie) verabschiedet werden. Sie trat mit ihrer Veröffentlichung im EG-Amtsblatt (Nr. L 327/1) am 22.12.2000 in Kraft.

Wesentliche Inhalte und zeitliche Zielsetzungen der Wasserrahmenrichtlinie

Das Ziel eines umfassenden Gewässerschutzes geht die WRRL von mehreren Seiten an: Ihr Anwendungsbereich umfasst alle Gewässer der Gemeinschaft, einschließlich Grundwasser und Küstengewässer. Gleichzeitig führt sie eine Reihe von bisher nicht in dieser Klarheit oder Stringenz eingesetzten Konzepten der Wasserbewirtschaftung ein, die den nachhaltigen Umgang mit den Wasserressourcen fördern sollen:

Außerdem werden alle gewässerrelevanten Einflussfaktoren berücksichtigt, das heißt neben den Belastungen durch Nähr- und Schadstoffe auch Eingriffe durch Gewässerausbau und -aufstau bei Oberflächengewässern und mengenmäßige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt. Wenn das Ziel des "guten Zustands" auf der Basis von Umweltqualitätsnormen und biologischen Parametern auch im wesentlichen immissionsbezogen definiert ist, so sieht der sogenannte kombinierte Ansatz der WRRL doch parallel dazu die Anwendung von Emissionsanforderungen und die Festlegung von Emissionswerten für prioritäre Stoffe vor.

Der gute Zustand soll in allen Gewässern innerhalb von 15 Jahren erreicht werden. Darüber hinaus sind zwei Verlängerungen um je sechs Jahre möglich. Weitere Ausnahmemöglichkeiten lassen aber auch die Reduzierung der Ziele zu, wenn ökonomisch-technische oder natürliche Gegebenheiten der Zielerreichung entgegenstehen.

Der Fahrplan der Richtlinie bis zur Erreichung der Ziele kann in verschiedene Phasen gegliedert werden:

 

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