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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Wasserrecht

Letzte Änderung: 10.08.2010

Internationale Regelungen zum Gewässerschutz

Ein umfassender Gewässerschutz ist heute allein auf nationaler Ebene nicht mehr vorstellbar. So verflochten wie die Wirtschaftbeziehungen der Staaten, so abhängig ist auch der Schutz der Gewässer von der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Nur dort können viele der drängenden Probleme gelöst werden.

Einen Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen den verschiedenen Staaten ermöglicht dabei das sog. Umweltvölkerrecht, das nur souveräne Staaten, ausnahmsweise auch internationale Organisationen berechtigen oder verpflichten kann. Für den einzelnen Bürger wirkt es dagegen nicht bindend.

Für den Gewässerschutz ist der Teil des Völkerrechts besonders wichtig, der als Völkervertragsrecht bezeichnet wird. Völkerrechtliche Verträge können zwischen verschiedenen Staaten auf bilateraler oder multilateraler Ebene geschlossen werden. Damit ein solches Regelwerk in Kraft treten kann, also für alle Vertragsparteien verbindlich wird, muss es zuvor von den beteiligten Staaten ratifiziert werden. Durch diese innerstaatliche Zustimmung wird der völkerrechtliche Vertrag Bestandteil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung und verpflichtet den nationalen Gesetzgeber, Regelungen zu treffen, die das Vertragswerk im nationalen Recht umsetzen. In der deutschen Normenhierarchie rangieren die völkerrechtlichen Verträge daher über formellen Parlamentsgesetzen. Soweit der Gesetzgeber seiner Umsetzungsverpflichtung nicht nachkommt, entfalten die völkerrechtlichen Verträge in der Regel keine unmittelbare Rechtverbindlichkeit für den einzelnen Bürger.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz diverser Gewässer beigetreten. Diese lassen sich grundsätzlich die Kategorien einteilen:

Hinter den einzelnen Übereinkommen stehen inzwischen zumeist internationale Kommissionen oder Gremien. Sie sind zwar in der Regel nicht zur verbindlichen Rechtsetzung für die Mitgliedsstaaten ermächtigt, dennoch kommt ihnen bei der Überwachung und Fortentwicklung der vertraglichen Vereinbarungen eine entscheidende Rolle zu.

 

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