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Letzte Änderung: 18.04.2011
An die natürliche Ressource Wasser werden unterschiedlichste Nutzungsansprüche gestellt. Einerseits dient es dem Menschen als elementare Lebensgrundlage, andererseits wird es von der modernen Industriegesellschaft zum Transport von Waren, Schmutzfrachten und Wärme, zur Gewinnung von Rohstoffen, Energie und Produkten oder auch zu Freizeitaktivitäten eingesetzt. Dabei konkurrieren häufig wirtschaftliche und ökologische Interessen.
Um einen Ausgleich zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen herzustellen und gleichzeitig die Ressourcen im Gemeinwohlinteresse vor einer übermäßigen Nutzung zu bewahren, ist eine interessenausgleichende Bewirtschaftung der Gewässer erforderlich. In der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen dies die Bestimmungen des nationalen Gewässerschutzrechts.
Die wichtigste Rechtsmaterie des Gewässerschutzrechts ist das Wasserhaushalts- oder Wasserwirtschaftsrecht. Es regelt die haushälterische Bewirtschaftung der in der Natur verfügbaren Wasserressourcen nach Menge und Güte. Der Begriff des Wasserhaushaltsrechts ist allerdings mit demjenigen des Gewässerschutzrechts nicht völlig deckungsgleich. Zum Gewässerschutzrecht gehören auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, soweit sie dem Schutz der Gewässer dienen. Einzelne Vorschriften des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts (vgl. z. B. § 5 S. 3 WaStrG; § 1 Abs. 1 Nr. 2, II BinSchAufG) bezwecken in diesem Zusammenhang ebenso einen Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, wie bestimmte strafrechtliche Regelungstatbestände (vgl. §§ 324 Abs. 1; 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das Gewässerschutzrecht kann damit als die Summe aller Vorschriften definiert werden, die dem Gewässerschutz dienen können.
Die wichtigsten Regelungen auf Bundesebene sind im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) verankert.
Mit der Föderalismusreform I wurden 2006 die Gesetzgebungskompetenzen für die Umwelt neu geordnet. Wesentliche Änderungen für den Bereich der Wasserwirtschaft sind die Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz und die Überführung dieser Materie in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Absatz 1 Nummer 31 Grundgesetz (GG). Damit wurde dem Bund die Möglichkeit eröffnet, das Wasserrecht erstmals mit der Zustimmung der Bundesländer umfassend zu regeln. Davon hat der Bund mit der Erarbeitung des neuen WHG Gebrauch gemacht.
Bereits auf der Grundlage der im alten WHG enthaltenen Ermächtigungen hat der Bundesgesetzgeber zudem einige das Wasserrecht konkretisierende Rechtsverordnungen erlassen. Hierzu zählen die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I S. 1108, zuletzt geändert am 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585 (Inkrafttreten am 01.03.2010), die alte Grundwasserverordnung und die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504).
Das neue WHG beinhaltet nun erstmals eine umfassende Verordnungsermächtigung, vgl. § 23. Diese dient insbesondere dazu, verbindliche europäische Vorgaben bundesweit einheitlich umzusetzen. Ergänzt wird § 23 um weitere speziellere Ermächtigungsvorschriften im WHG:
Auf dieser Grundlage wurde bereits die neue Grundwasserverordnung erarbeitet, die seit 16. November 2010 in Kraft ist. Weitere Verordnungen, wie die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) und die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) sind in Arbeit. Ebenfalls geplant ist eine Novellierung der Abwasserverordnung.
Neben dem WHG und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen finden sich weitere bundesrechtliche Vorschriften des Gewässerschutzrechts, z.B. das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), welches ebenfalls durch landesrechtliche Regelungen ergänzt wird. Gewässerschutzbelangen dienen daneben mittelbar auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) sowie das ebenfalls stoffbezogene Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934).
Nach Art. 72 Absatz 3 Nummer 5 GG können die Länder von den neuen Vorschriften des WHG, mit Ausnahme der stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen, abweichen. Zudem sieht das WHG selber zahlreiche Öffnungsklauseln für das Landesrecht vor. D.h., dass nach wie vor die wasserrechtlichen Regelwerke der Länder bedeutsame Vorschriften, welche die Regelungen des Bundes konkretisieren oder ergänzen enthalten. Aufgabe der Länder ist es vor allem, die Fragen des Vollzugs sowohl der bundes- als auch der landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Behördenzuständigkeiten und die Verwaltungsverfahren, zu regeln.
Zudem ergänzt das Landesrecht beispielsweise die Regelungen des WHG über die Benutzung von Gewässern, über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, über den Hochwasserschutz und die Gewässeraufsicht. Inwieweit zudem die Landesgesetze künftig vom Bundesrecht abweichen (über die bundesrechtlichen Anforderungen hinausgehen oder dahinter zurück bleiben), wird sich zeigen. Bereits bislang waren die Vorschriften der einzelnen LWG im bundesweiten Vergleich sehr verschieden.
Die geänderten verfassungsrechtlichen Grundlagen haben das neue WHG ermöglicht und der Gesetzgeber hat daran gearbeitet ein zeitgemäßes Bundeswasserrecht zu konzipieren, indem das WHG systematischer und praktikabler gestaltet wurde, indem das geltende Rahmenrecht durch Vollregelungen ersetzt wurde und indem bisher im Landesrecht normierte Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundesrecht übernommen wurden, soweit ein Bedürfnis dafür gesehen wurde. Dennoch bietet das Abweichungsrecht den Ländern breiten Spielraum eigene Regelungen im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zu entwickeln. Daher wird auch das neue WHG den Rechtsanwender nicht davon entlasten, zur Lösung von Rechtsfragen auch künftig Bundes- und das Landesgesetz nebeneinander zu betrachten.
Die Vollregelungen des AbwAG dagegen sind sehr weitgehend. Der Abgabetatbestand, die Berechnungsgrundlagen, die Abgabenhöhe sowie die zweckgebundene Verwendung des Abgabeaufkommens für Maßnahmen der Gewässerreinhaltung sind bereits durch das Bundesrecht geregelt. Den Ländern verbleibt aber neben der Regelung der Behördenzuständigkeit und des Verwaltungsverfahrens noch der Erlass zahlreicher Ausführungsvorschriften.