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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Auswirkungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie für den Grundwasserschutz

Letzte Änderung: 10.08.2010

Die Wasserrahmenrichtlinie der EG formuliert weiter gehende Anforderungen zum Grundwasserschutz. Ihr Ziel ist der gute mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers. Das bedeutet, dass ein Gleichgewicht zwischen der Grundwasserentnahme und -neubildung zu erreichen ist, dass die Umweltqualitätsnormen der Gemeinschaft eingehalten werden müssen und dass kein signifikanter und anhaltender Trend einer Steigerung der Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten bestehen darf.

Die grundwasserbezogenen Anforderungen der Richtlinie berücksichtigen sowohl die unterschiedlichen Verschmutzungsempfindlichkeiten der Grundwasserleiter als auch die unterschiedlichen Gefährdungspotentiale der Landnutzungen. Daher wird eine geologische und hydrogeologische Charakterisierung, insbesondere der Deckschichten, sowie der Nutzungen / Belastungen gefordert, denen der Grundwasserkörper ausgesetzt ist (Stoffeinträge aus Punkt- und diffusen Quellen, Wasserentnahmen), um die gefährdeten Grundwasserkörper zu ermitteln und risikoproportionale Maßnahmen zu ergreifen. Dies betrifft zum einen eine intensivere Bestandsaufnahme bei den gefährdeten Grundwasservorkommen, zum anderen die spezifische Auswahl weiterer Überwachungsparameter.

Inhaltliche Kriterien, durch welche konkreten Anforderungen der gute Zustand definiert wird, enthält der Anhang V der Richtlinie. Für den guten mengenmäßigen Zustand gilt, dass die Entnahme die Regenerationsrate nicht überschreiten darf (Entnahme = Neubildung). Grundwasserentnahmen oder -absenkungen dürfen nur so erfolgen, dass keine negative Beeinflussung von Oberflächengewässern und keine Schäden bei den vom Grundwasser direkt abhängigen Landökosystemen zu erwarten sind. Ein methodischer Ansatz, wie die Veränderung des Grundwasserspiegels im Hinblick auf mögliche Schäden an Landökosystemen zu bewerten sind, ist noch zu erarbeiten.

Für den guten chemischer Zustand gilt, dass die Qualitätsnormen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (Pflanzenschutzmittel, Biozide, Nitrat) eingehalten werden und keine negative Beeinflussung von Oberflächengewässern und keine Schäden an vom Grundwasser direkt abhängigen Landökosystemen zu erwarten sind. Weiterhin dürfen keine Anzeichen vorliegen, dass ein Eindringen von Salzwasser (Änderungen der Leitfähigkeit) oder von anderen Stoffen erfolgt.

Bei allen Schadstoffen, die einen signifikanten und dauerhaften Konzentrationsanstieg im Grundwasser zeigen, sind Maßnahmen zur Trendumkehr zu ergreifen.

Nach Artikel 17 der Richtlinie sind die Kriterien für die Bewertung des guten chemischen Zustands weiter zu konkretisieren. Aus deutscher Sicht sollen neben Umweltqualitätsnormen für Pflanzenschutzmittel, Biozide und Nitrat, die im wesentlichen landwirtschaftliche Einflüsse charakterisieren, weitere Qualitätsnormen für ausgewählte, relevante Schadstoffe eingeführt werden, die sich unter anderem von den Qualitätsnormen der EG-Trinkwasserrichtlinie ableiten lassen. Die Einführung weiterer Qualitätsnormen wäre auch hilfreich für die Konkretisierung der Auslösung einer erforderlichen Trendumkehr, die die frühzeitige Einleitung von Maßnahmen vorsieht. Die Europäische Kommission soll einen Vorschlag für eine Tochterrichtlinie zum Grundwasserschutz bis Ende 2002 vorlegen. Am 13. Juni 2006 erfolgte die zweite Lesung des Richtlinienentwurfes im Europäischen Parlament. Insgesamt 41 Änderungsanträge wurden verabschiedet, die von Rat und Kommission weiter diskutiert werden müssen.

Die Wasserrahmenrichtlinie fordert eine intensive Überwachung der Gewässerqualität. Geht aus den Überwachungsdaten eine Gefährdung des guten Zustands hervor, entweder aufgrund der Trendentwicklung bei Schadstoffen oder der Überschreitung bestehender Normen, sind Maßnahmenpläne aufzustellen und die Belastungen entsprechend zu reduzieren.

 

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