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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Verwaltungsvereinbarung

Letzte Änderung: 10.08.2010

Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich

(beschlossen von der 22. ACK am 03./04.11.1998 und der 51. UMK am 19./20.11.1998)

Die Länder

jeweils vertreten durch die für Umweltschutz zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren, schließen nachfolgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

Zweckbestimmung, Anwendungsbereich

Ziel dieser Vereinbarung ist die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Kompetenz und deren Nachweis als Voraussetzung für die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im Umweltbereich, um einheitliche Qualitätsanforderungen an die Durchführung von Untersuchungen durch Prüflaboratorien und Messstellen sicherzustellen. Sie soll es ermöglichen, die verschiedenen Umweltbereiche in einem einheitlichen Rahmen zu behandeln und vorhandene Akkreditierungssysteme für die Notifizierung zu nutzen.

Diese Vereinbarung findet Anwendung, soweit abfallrechtlich, bodenschutzrechtlich, chemikalienrechtlich, immissionsschutzrechtlich und wasserrechtlich geregelt ist, dass bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben von notifizierten Prüflaboratorien oder Messstellen durchzuführen sind oder durchgeführt werden können, soweit nicht Sonderregelungen bestehen.

Die Befugnis zur Notifizierung bleibt den Ländern vorbehalten.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Akkreditierung im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung ist die formelle Anerkennung der Kompetenz eines Prüflaboratoriums oder einer Messstelle durch ein evaluiertes Akkreditierungssystem, bestimmte Prüfungen oder Prüfungsarten auszuführen. Sie richtet sich nach der DIN EN 45 000 ff.

Notifizierung im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung ist der Verwaltungsakt der jeweils zuständigen Landesbehörde zur Anerkennung, Zulassung, Benennung oder Bekanntgabe der Prüflaboratorien und Messstellen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3

Grundsatz

Soweit bestimmte gesetzlich geregelte Prüf- und Überwachungsaufgaben von Prüflaboratorien und Messstellen im Sinne von § 1 Abs. 2 durchgeführt werden, sollen die dafür erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen nur von Prüflaboratorien und Messstellen vorgenommen werden, deren Kompetenz nachgewiesen ist ( § 4 ).

§ 4

Anforderungen an die Kompetenz und deren Nachweis

Die Prüflaboratorien und Messstellen müssen den für die jeweilige Aufgabe erforderlichen materiellen Anforderungen nach DIN EN 45 001 und den von den Ländern nach § 1 Abs. 2 festgelegten bereichsspezifischen Anforderungen (fachliche Einzelmodule) für die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Bereiche entsprechen.

Die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 ist als Voraussetzung einer Notifizierung nachzuweisen (Kompetenznachweis).

Den Prüflaboratorien und Messstellen steht es bei einer beantragten Notifizierung frei, für den Kompetenznachweis nach Abs. 2 eine vom Land benannte Stelle oder ein evaluiertes Akkreditierungssystem auf eigene Kosten zu beauftragen.

Der Kompetenznachweis ist entsprechend den fachlichen Einzelmodulen zu wiederholen.

§ 5

Berücksichtigung bestehender Akkreditierungen

Bei einer Notifizierung werden vorhandene Akkreditierungen auf Antrag berücksichtigt. Die Akkreditierung durch ein evaluiertes Akkreditierungssystem muss gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgaben anwendbar sein.

§ 6

Gegenseitige Anerkennung und Bekanntgabe von Notifizierungen

Die Kompetenzfeststellungen für eine Notifizierung werden von den Ländern gegenseitig anerkannt.

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über die Notifizierung und die Ergebnisse wiederkehrender Kompetenzprüfungen.

Die Länder unterstützen sich gegenseitig bei der Ermittlung und Bewertung der für die Notifizierung erforderlichen Daten.

§ 7

Staatliche Laboratorien

Die Anforderungen an die Kompetenz nach § 4 sollen auch von den staatlichen Messstellen und Prüflaboratorien erfüllt werden.

§ 8

Akkreditierung nach erfolgter Notifizierung

Die Länder streben eine Vereinbarung mit den vorhandenen Akkreditierungssystemen darüber an, dass diese bei einer Akkreditierung die erforderliche Kompetenz nach § 4 Abs. 1 sicherstellen und dass bei einer beantragten Akkreditierung und vorliegenden Notifizierung die gültigen vollständigen und positiven Ergebnisse eines zur Notifizierung durchgeführten Kompetenznachweises berücksichtigt werden.

§ 9

Inkraftreten

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch alle Länder in Kraft.

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